15.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss26.05.2008

Niedersachsen: Keine einstweilige Anordnung gegen Rauchverbot in GaststättenGericht sieht keine Eilbe­dürf­tigkeit

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht - 13. Senat - hat im Beschwer­de­ver­fahren mit Beschluss vom 26. Mai 2008 eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Oldenburg bestätigt, mit der der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das gesetzliche Rauchverbot in einer Gaststätte abgelehnt worden ist.

Der Antragsteller betreibt ein Restaurant, dass nach den Bauakten eine Größe von 127 qm hat. Er hat Umsatzrückgänge infolge des Inkrafttretens des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes geltend gemacht und sich auf den Standpunkt gestellt, dass in seiner Gaststätte die Abtrennung eines Nebenraums aus baulichen und finanziellen Gründen nicht in Betracht komme.

Kein Anordnungsgrund

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die vorläufige Nicht­an­wend­barkeit des Nieder­säch­sischen Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes festgestellt werden sollte, hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht keine dies rechtfertigende Eilbe­dürf­tigkeit ("Anordnungsgrund") gesehen. Es kommt allenfalls in kritischen Ausnah­me­si­tua­tionen in Betracht, im Eilverfahren ein formelles Parla­ments­ge­setzes vorläufig für nicht anwendbar zu erklären. Denn die Feststellung der Ungültigkeit eines formellen Parla­ments­ge­setzes ist grundsätzlich der Verfas­sungs­ge­richts­barkeit vorbehalten.

Gericht sieht keine Ausnah­me­si­tuation

Eine derartige kritische Ausnah­me­si­tuation hat der Antragsteller nach Auffassung des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht glaubhaft gemacht, weil er zum einen das Rauchen in seiner Gaststätte weiter geduldet hat und deshalb der geltend gemachte Umsatzrückgang nicht auf das Rauchverbot zurückgeführt werden kann und weil zum anderen die grundsätzliche Möglichkeit besteht, einen Nebenraum abzutrennen, in dem dann eine Ausnahme vom Rauchverbot gilt. Finanzielle Erwägungen und etwaige Probleme mit dem Vermieter der Räumlichkeiten spielen in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Rolle.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 02.06.2008

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