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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss05.05.2008

Rheinland-Pfalz: Nicht­rau­cher­schutz­gesetz für weitere drei Monate ausgesetzt

Der Verfas­sungs­ge­richtshof Rheinland-Pfalz hat die einstweilige Anordnung vom 11. Februar 2008, mit der das Inkrafttreten des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes zum Teil einstweilen ausgesetzt wurde, für drei Monate, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfas­sungs­be­schwerden, verlängert.

Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 hatte der Verfas­sungs­ge­richtshof das durch § 7 des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 angeordnete Rauchverbot in Gaststätten insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Diese Gaststätten müssen am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf eine Raucherlaubnis hinweisen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes konnten am 15. Februar 2008 in Kraft treten.

Nach dem Landesgesetz über den Verfas­sungs­ge­richtshof tritt eine einstweilige Anordnung drei Monate nach ihrem Erlass automatisch außer Kraft. Da im Haupt­sa­che­ver­fahren über die Verfas­sungs­be­schwerden noch Fristen für Stellungnahmen laufen, verlängerte der Verfas­sungs­ge­richtshof die einstweilige Anordnung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des VGH Rheinland-Pfalz vom 07.05.2008

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