21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss22.04.2008

Rheinland-Pfalz: Vorhang reicht nicht für Nicht­rau­cher­schutzRaucherraum muss vollständig abgetrennt sein

Ein nur durch einen Vorhang abgetrennter Raum einer Gaststätte erfüllt nicht die Anforderungen an einen „Raucherraum” im Sinne des rheinland-pfälzischen Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Die betroffene Gesellschaft betreibt in Koblenz eine Gaststätte, die über zwei Räume verfügt, die durch einen offenen Durchgang miteinander verbunden sind. Nach Inkrafttreten des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes wurden beide Räume durch einen Vorhang abgetrennt, einer zum „Raucherraum” erklärt. Daraufhin gab die Stadt Koblenz der Gesellschaft unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihren Betrieb als rauchfreie Gaststätte zu führen, da nur eine Abtrennung durch eine geschlossen zu haltende Tür ausreichend sei. Hiergegen legte die Gesellschaft Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht Koblenz. Sie machte u.a. geltend, dass sie den Raucherraum mit einer Zu- und Abluftanlage sowie speziellen Luftreinigern versehen habe.

Gericht: Anbringung eines Vorhangs entspricht nicht dem Zweck des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren gebotene Inter­es­sen­s­ab­wägung, so das Gericht, falle zu Lasten der Gesellschaft aus, da die Anordnung rechtmäßig sei. Bei dem Vorhang handele es sich nicht um eine angemessene Abtrennung des Nebenraums vom Hauptraum. Die Anbringung eines Vorhangs entspreche nicht dem Zweck des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes, dem Schutz der Bevölkerung und der in der Gastronomie Beschäftigten. Auch die Geset­zes­ma­te­rialien enthielten ausdrücklich den Hinweis, der Gesetzgeber erachte einen Vorhang nicht als ausreichend. Von daher habe sich der Gesetzgeber für eine einfach überprüfbare Regelung entschieden und erwarte die vollständige Abtrennung eines Raucherraumes. Dies sei durch die bloße Anbringung eines Vorhangs nicht gewährleistet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/08 des VG Koblenz vom 02.05.2008

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