Mit der Entscheidung wurde keine Aussage über den voraussichtlichen Ausgang der Verfassungsbeschwerdeverfahren getroffen. Der Beschluss erfolgte zu folgenden Aktenzeichen: Vf. 25-IV-08 (e.A.)/Vf. 27-IV-08 (e.A.)/Vf. 29-IV-08 (e.A.)/Vf. 31-IV-08 (e.A.)/Vf. 33-IV-08 (e.A.)/Vf. 35-IV-08 (e.A.)/Vf. 37-IV-08 (e.A.)/Vf. 43-IV-08 (e.A.)/Vf. 45-IV-08 (e.A.)
§ 2 Allgemeines Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist in folgenden Einrichtungen untersagt:
(...) (2) Soweit nicht von Absatz 1 erfasst, gilt das Rauchverbot auch in folgenden Einrichtungen: (...)
8. Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2424) geändert worden ist, in der am 1. März 2007 geltenden Fassung, sowie Einrichtungen, die den Vorschriften des Gaststättengesetzes unterliegen; (...)
§ 3 Ausnahmen
Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht in (...)
3. abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, sofern diese als Räume, in denen das Rauchen zugelassen ist, gekennzeichnet sind, mit Ausnahme von Diskotheken; (...).