18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss08.06.2011

Pflegeheime müssen Veröf­fent­lichung von negativen Trans­pa­renz­be­richten im Internet duldenVeröf­fent­lichung negativer Trans­pa­renz­be­richts jedoch nur bei ausreichender Anzahl von befragten Pflege­be­dürftigen zulässig

Betreiber von Pflege­ein­rich­tungen müssen die gesetzlich vorgeschriebene Veröf­fent­lichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität im Internet und in der Einrichtung grundsätzlich dulden. Negative Bewertungen in den Trans­pa­rent­be­richten sind wegen des Infor­ma­ti­o­ns­be­dürf­nisses der Pflege­be­dürftigen und ihrer Angehöriger hinzunehmen. Die Veröf­fent­lichung eines negativen Trans­pa­renz­be­richts ist jedoch nur bei einer ausreichenden Anzahl von Befragten zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Sachsen-Anhalt hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war für den klagenden ambulanten Pflegedienst die Note 5, für "pflegerische Leistungen" vergeben worden.

Prüfvor­schriften sehen mindestens 10 Pflege­be­dürftige für Befragung vor

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt gab dem Antrag des Pflegedienstes auf Untersagung der Veröffentlichung des negativen Trans­pa­rent­be­richts vorläufig statt. Nach Auffassung der Richter sei diese Bewertung nach Angaben von nur einem der 5 Befragten vergeben worden. Daher seien in verfas­sungs­kon­former Auslegung der Prüfvor­schriften mindestens 10 statt - wie vorgesehen - nur 5 Pflege­be­dürftige einzubeziehen. Ansonsten könnten die Prüfergebnisse statistisch unbrauchbar oder zweifelhaft sein. Diese Zahl werde auch von den Wissen­schaftlern gefordert, die die Trans­pa­renz­ver­ein­ba­rungen und bisherigen Ergebnisse ausgewertet hätten.

Hintergrund:

Erläuterungen

Sozial­ge­setzbuch Elftes Buch - Soziale Pflege­ver­si­cherung (SGB XI)

§ 114 Quali­täts­prü­fungen

(1) Zur Durchführung einer Quali­täts­prüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst der Kranken­ver­si­cherung […] einen Prüfauftrag. […]

(2) Die Landesverbände der Pflegekassen veranlassen in zugelassenen Pflege­ein­rich­tungen bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Kranken­ver­si­cherung […]

§ 115 Ergebnisse von Quali­täts­prü­fungen

(1a) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von Pflege­ein­rich­tungen erbrachten Leistungen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität, für die Pflege­be­dürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Hierbei sind die Ergebnisse der Quali­täts­prü­fungen des Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung […] zugrunde zu legen […] Ergebnisse von Wieder­ho­lungs­prü­fungen sind zeitnah zu berücksichtigen. Das Datum der letzten Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Kranken­ver­si­cherung, eine Einordnung des Prüfergebnisses nach einer Bewer­tungs­sys­tematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pflege­ein­richtung auszuhängen […]

Die Kriterien der Veröf­fent­lichung einschließlich der Bewer­tungs­sys­tematik sind durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Vereinigungen der Träger der Pflege­ein­rich­tungen auf Bundesebene, die Bundes­a­r­beits­ge­mein­schaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Bundes­ver­ei­nigung der kommunalen Spitzenverbände bis zum 30. September 2008 unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzen­ver­bandes Bund der Krankenkassen zu vereinbaren.

§ 2 Satz 2 der Pflege­trans­pa­renz­ver­ein­barung ambulant (PTVA)

Die je ambulanten Pflegedienst einbezogenen Menschen mit Sachleis­tungsbezug werden entsprechend der Verteilung nach Pflegestufen und innerhalb dieser zufällig ausgewählt. Es werden 10 v.H., jedoch mindestens 5 und höchstens 15 pflege­be­dürftige Menschen in die Prüfung einbezogen.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss12204

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI