18.10.2024
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Landgericht Hamburg Urteil18.02.2011

LG Hamburg: Preis­an­pas­sungs­klauseln in Erdgas­lie­fe­rungs­ver­trägen von E.ON-Hanse unwirksamEnergie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen darf Nachteile durch Unwirksam einer Klausel nicht durch ergänzende Vertrags­aus­legung ausgleichen

Eine vom Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen E.ON-Hanse verwendete Preis­an­pas­sungs­klausel benachteiligt Kunden unangemessen und ist daher unwirksam. Dies entschied das Landgericht Hamburg.

In den betroffenen Erdgas­lie­fer­ver­trägen hatte sich E.ON-Hanse das Recht vorbehalten, die Preise „der Preis­ent­wicklung auf dem Wärmemarkt“ einseitig anzupassen. Die Kunden hatten dem auf diese Klausel gestützten Nachzah­lungs­ver­langen durch die Gaspreis­er­hö­hungen des Energie­ver­sorgers bereits im Jahre 2004 widersprochen und hatten danach nur gekürzte Beträge an E.ON-Hanse überwiesen.

Möglichkeit, Preisanpassung im Wege der so genannten „ergänzenden Vertrags­aus­legung“ vorzunehmen, rechtlich nicht gegeben

Anders als das Hanseatische Oberlan­des­gericht, das in einem ähnlich gelagerten Verfahren zwar ebenfalls von der Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel ausgeht, sieht das Landgericht rechtlich aber keine Möglichkeit, eine Preisanpassung im Wege der so genannten „ergänzenden Vertrags­aus­legung“ vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Energie­ver­sorger damit im Ergebnis seit dem Widerspruch der Kunden im Jahre 2004 diese wegen gestiegener Beschaf­fungs­kosten unter dem Einstandspreis beliefert hätte. Nach Auffassung des Gerichts bestand für den Gasversorger zum einen die Möglichkeit, eine derartige Situation durch Kündigung der Verträge selbst zu vermeiden. Zum anderen habe E.ON-Hanse das Gerech­tig­keits­gefüge der Verträge in der Vergangenheit zu seinem Vorteil verschoben und könne sich jetzt den aus der Unwirksam der Klausel erwachsenen Nachteilen nicht durch eine ergänzende Vertrags­aus­legung entziehen.

Landgericht lässt aufgrund unter­schied­licher rechtlicher Standpunkte Revision zum Bundes­ge­richtshof zu

Wegen der unter­schied­lichen rechtlichen Standpunkte hat das Landgericht Hamburg in beiden Fällen die Revision zum Bundes­ge­richtshof zugelassen, um so eine einheitliche Rechtsprechung in dieser Frage zu gewährleisten. In den Berufungs­kammern des Landgerichts Hamburg sind noch weit über 400 Paral­lel­ver­fahren anhängig, in denen E.ON-Hanse von Kunden Nachzahlungen verlangt.

Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online

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