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Landgericht Itzehoe Urteil28.01.2011

LG Itzehoe: Preisanpassung bei unwirksamer Preis­er­hö­hungs­klausel unzulässigWärme­ma­rkt­klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam

Ein Versor­gungs­un­ter­nehmen hat kein Recht zur Preisanpassung im Wege der ergänzenden Vertrags­aus­legung, wenn der Kunde bei einer unwirksamen Preis­er­hö­hungs­klausel in einem Gasbe­zugs­vertrag der Preiserhöhung durch den Versorger widersprochen hat und das Versor­gungs­un­ter­nehmen zur Kündigung berechtigt gewesen wäre. Dies entschied das Landgericht Itzehoe.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin auf der Grundlage einer Klausel in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen („Wärme­ma­rkt­klausel“) mehrere Gaspreis­er­hö­hungen für die Erdgas­be­lie­ferung in den Jahren 2004 bis 2008 vorgenommen. Die Kunden hatten den Erhöhungen jeweils widersprochen und zumeist nur eine Erhöhung um 2 % akzeptiert, solange die Klägerin ihre Preiserhöhung nicht durch Vorlage der Kalku­la­ti­o­ns­grundlagen begründet habe.

LG Itzehoe schließt sich Rechtsprechung des LG Hamburg und OLG Hamburg an und erklärt Vertragsklausel für unwirksam

Das Amtsgericht Pinneberg hatte erstinstanzlich die Zahlungsklagen des Versor­gungs­un­ter­nehmens im Wesentlichen abgewiesen. Das Landgericht Itzehoe hat in den auf die Berufung des Versorgers ergangenen Entscheidungen die Ansicht des Amtsgerichts bestätigt, dass die so genannte Wärme­ma­rkt­klausel, nach der der Versorger berechtigt war, seine Preise der Preis­ent­wicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sei. Das hatten zuvor auch andere Gerichte, insbesondere das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlan­des­gericht Hamburg, so gesehen. Allerdings hat das Hanseatische Oberlan­des­gericht Hamburg mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 die Ansicht vertreten, dem Versorger sei anstelle der unwirksamen Klausel im Wege ergänzender Vertrags­aus­legung ein Recht auf Anpassung zumindest auf die Preise zuzugestehen, die ihr selbst durch die Lieferung entstünden.

Ergänzende Vertrags­aus­le­gungen nur zulässig, wenn Festhalten an Vertrag für Unternehmen unzumutbar wäre

Dieser Ansicht hat sich das Landgericht Itzehoe nicht angeschlossen. Sie hat dazu ausgeführt, dass eine ergänzende Vertrags­aus­legung nur in Betracht komme, wenn es für die Klägerin unzumutbar wäre, am Vertrag festgehalten zu werden. Das sei nicht der Fall, weil sie die Verträge hätte kündigen können.

Anspruch besteht nur auf Zahlung der Preise vor dem letzten Widerspruch

Die Klägerin hat damit lediglich einen Anspruch auf Zahlung der Preise vor dem letzten Widerspruch. Soweit die Kunden in den jeweiligen Wider­spruchs­schreiben eine zweiprozentige Erhöhung ausdrücklich akzeptiert hatten, müssen sie sich allerdings daran festhalten lassen.

Quelle: Landgericht Itzehoe/ra-online

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