18.10.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil05.05.2009

Preis­an­pas­sungs­klausel in Gaslie­fe­rungs­ver­trägen unzulässigKlausel unterliegt Inhalts­kon­trolle der Gerichte und hält dieser nicht stand

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main erklärte eine Preis­an­pas­sungs­klausel in den Verträgen eines hessischen Gasversorgers für unzulässig und hat damit das vorausgehende anders lautende Urteil des Landgerichts Hanau abgeändert.

Der Gasversorger aus dem Main-Kinzig-Kreis benutzte in Sonderverträgen für Erdgas folgende Preis­an­pas­sungs­klausel:

"(Der Gasversorger ...) wird den Erdgaspreis unter Berück­sich­tigung der Kosten­ent­wicklung für die Bereitstellung von Erdgas und der jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushalts­wär­memarkt in der Regel zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres festsetzen. Preisänderungen zu anderen Terminen bleiben vorbehalten. (...)"

Auf der Grundlage dieser Klausel hatte der Gasversorger die Preise zum 1. November 2005 angehoben. Hiergegen hatten sich 37 Kunden mit einer Klage gewehrt und waren vor dem Landgericht Hanau zunächst unterlegen. Von den ursprünglichen Klägern entschieden sich 24 zur Durchführung eines Berufungs­ver­fahrens, mit dem sie jetzt überwiegend Erfolg hatten.

Kriterien für Preiserhöhung nicht klar erkennbar

Das OLG kommt zu dem Schluss, dass sich das von dem Gasversorger in Anspruch genommene Preis­be­stim­mungsrecht nicht aus einer gesetzlichen Regelung ergebe, sondern vertraglicher Natur sei. Als Allgemeine Geschäfts­be­dingung (AGB) unterliege die Klausel der Inhalts­kon­trolle durch die Gerichte. Dieser Inhalts­kon­trolle halte die Preis­an­pas­sungs­klausel nicht stand, weil sie die Vertragspartner des Gasversorgers entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Klausel nenne kein einziges konkretes Kriterium, aus dem sich die sachlichen Voraussetzungen und der zulässige Umfang einer Preiserhöhung ergeben könnten. Die Formulierung, der Preis werde "unter Berück­sich­tigung der Kosten­ent­wicklung für die Bereitstellung von Erdgas und der jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushalts­wär­memarkt" festgesetzt, räume dem Gasversorger weitestgehendes Ermessen bei der Festsetzung des Preises ein, ohne dass für den Kunden auch nur annähernd vorhersehbar wäre, in welchem Umfang Preisanhebungen auf ihn zukämen. Die Formulierung lasse es zu, dass der Gasversorger im Einzelfall auch höhere Preis­an­pas­sungen vornehme, als sie der Kosten­ent­wicklung für Erdgas entsprechen. Erst recht völlig konturlos und nicht berechenbar sei der Hinweis auf die jeweiligen Verhältnisse auf dem Haushalts­wär­memarkt. Hiermit lasse sich der Gasversorger die Möglichkeit offen, unabhängig von der Preis­ent­wicklung bei Erdgas und seinen eigenen Kosten Preis­an­pas­sungen an den Markt­ver­hält­nissen bei anderen Energieträgern zu orientieren und dadurch das ursprüngliche Preis-Leistungs­ver­hältnis zu seinem Vorteil zu verschieben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 06.05.2009

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