18.10.2024
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Landgericht Coburg Beschluss25.05.2009

Landgericht Coburg Hinweisverfügung07.04.2009

LG Coburg: Preis­an­pas­sungs­klauseln in Gaslie­fe­rungs­ver­trägen sind unwirksamVertrags­be­stim­mungen benachteiligen Kunden unangemessen

Eine Vertragsklausel, nach der ein Gasversorger die Preise bei Veränderungen am Markt für extraleichtes Heizöl anpassen darf, ist unwirksam. Zahlt der Kunde nur den ursprünglichen, nicht aber den angepassten (erhöhten) Preis, ist der Gasversorger daher nicht berechtigt, die Lieferungen einzustellen. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Der Kunde hatte im Jahre 2004 einen Gaslie­fe­rungs­vertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen. In den Vertrags­be­stim­mungen (dem "Kleingedruckten") war das Preis­an­pas­sungsrecht des Versorgers festgeschrieben, von dem dieser auch Gebrauch machte. Der Verbraucher zahlte aber weiterhin nur den ursprünglich vereinbarten Preis. Nachdem nach Auffassung des Gasversorgers ein Rückstand von rund 430,- € aufgelaufen war, drohte er dem Kunden die Einstellung der Gaslieferung an. Als der das durch ein Hausverbot für die Mitarbeiter des Unternehmens verhinderte, klagte der Versorger auf Zahlung und Duldung des Lieferstopps.

LG beruft sich auf Rechtsprechung des BGH

Ohne Erfolg. Amts- und Landgericht Coburg kamen zu dem Ergebnis, dass die Preis­an­pas­sungs­klausel unwirksam ist und die Preiserhöhungen daher hinfällig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs benachteiligt die Klausel die Verbraucher unangemessen, weil bei dem für den Kunden ungünstigsten Verständnis durch sie ein einseitiges Preis­er­hö­hungsrecht des Versorgers festgeschrieben wird. Ob das Unternehmen tatsächlich auch Preis­re­du­zie­rungen vorgenommen hat, ist für die Wirksamkeit der Vertrags­be­stimmung ohne Belang. Nachdem der Vertrag jährlich gekündigt werden kann, ist dem Versorger auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertrags­aus­legung ein Preis­än­de­rungsrecht zuzubilligen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 17.07.2009

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