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18.01.2025  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 8153

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Urteil15.07.2009BundesgerichtshofVIII ZR 56/08
Vorinstanzen:
  • Landgericht Verden, Urteil05.07.2007, 5 O 419/06
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil17.01.2008, 13 U 152/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.07.2009

BGH: Vertragsklausel, die Gaspreis-Anpassung vorsieht, muss in beide Richtungen gelten - Nicht nur Preiserhöhung auch Preissenkung muss möglich seinPreis­an­pas­sungs­klausel in Gasver­sor­gungs­son­der­vertrag eines kommunalen Versor­gungs­un­ter­nehmens unwirksam

Preis­an­pas­sungs­klauseln in Sonderverträgen, die nur ein Recht auf Preiserhöhungen jedoch keine Pflicht zu Preissenkungen beinhalten, sind unwirksam. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen die folgende Klausel in einem Sonder­kun­den­vertrag verwenden darf:

"k. [= Bekl.] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungs­be­stimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen."

Verbrau­cher­schutz­verband: Kunden werden unangemessen benachteiligt

Der klagende Verbrau­cher­schutz­verband hat von der Beklagten mit der Begründung, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen, die Unterlassung der Verwendung der vorformulierten Preis­an­pas­sungs­klausel verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungs­gericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

BGH erklärt Preis­an­pas­sungs­klauseln für unwirksam

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass der Verbrau­cher­schutz­verband gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen kann, die Verwendung der beanstandeten Preis­an­pas­sungs­klausel zu unterlassen, weil sie die Sonderkunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Gasversorger hat grundsätzlich die Möglichkeit Preise anzupassen

Der Senat hat ausgeführt, dass allerdings § 5 Abs. 2 der Gasgrund­ver­sor­gungs­ver­ordnung (GasGVV) ebenso wie die Vorgän­ger­re­gelung des § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) dem Gasversorger im Bereich der Grundversorgung (Tarif­kun­den­ver­hältnis) ein gesetzliches Preis­än­de­rungsrecht zuerkennt. Er hat weiter entschieden, dass eine Preis­an­pas­sungs­klausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preis­än­de­rungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normson­der­kun­den­vertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhalts­kon­trolle standhält. § 5 Abs. 2 GasGVV kommt ebenso wie § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV für Sonder­kun­den­verträge mit Haushaltskunden "Leitbild­funktion im weiteren Sinne" zu. Der Gesetzgeber des AGB-Gesetzes (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, jetzt § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB) wollte es den Versor­gungs­un­ter­nehmen freistellen, ihre Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versor­gungs­be­din­gungen auszugestalten, weil Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer.

Preisanpassung muss in beide Richtungen möglich sein - Gasanbieter muss auch gefallene Gasbezugskosten an den Kunden weitergeben

Der Senat ist jedoch anders als das Berufungs­gericht der Auffassung, dass die beanstandete Preis­an­pas­sungs­re­gelung der Beklagten – jedenfalls bei der gebotenen kunden­feind­lichsten Auslegung - § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich nicht in vollem Umfang entspricht und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Denn die Klausel enthält - anders als § 5 Abs. 2 GasGVV in seinem unmittelbaren Anwen­dungs­bereich – nur ein Preis­an­pas­sungsrecht der Beklagten und nicht zugleich auch die Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen.

Die Formulierung ("darf anpassen") lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und die einseitige Leistungs­be­stimmung nach billigem Ermessen.

Kündigungsrecht reicht nicht aus, um Benachteiligung des Kunden auszugleichen

Die Einräumung eines Kündi­gungs­rechts entsprechend § 20 GasGVV ist nicht geeignet, die unangemessene Benachteiligung durch die Preis­an­pas­sungs­klausel auszugleichen, weil dem Grund­ver­sor­gungs­kunden dieses Kündigungsrecht selbst dann zusteht, wenn eine Preisanpassung in unmittelbarer Anwendung des § 5 Abs. 2 GasGVV erfolgt. Nach dem Leitbild der Gasgrund­ver­sor­gungs­ver­ordnung steht daher schon eine für sich genommen angemessene Preis­an­pas­sungs­re­gelung in untrennbarem Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 152/2009 des BGH vom 15.07.2009

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