14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Urteil28.10.2009

LG Hamburg: Preiserhöhungen bei Erdgas­lie­fe­rungs­ver­trägen unwirksamIn Vertragsklausel verwendete Formulierung „Preis­ent­wicklung auf dem Wärmemarkt“ zur Preiserhöhung nicht zulässig

Behält sich ein Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen in seinen Vertrags­be­din­gungen vor, den Gaspreis der „Preis­ent­wicklung auf dem Wärmemarkt“ anzupassen, benachteiligt dies den Gaskunden unangemessen. Eine derartige Regelung ist, genauso wie die auf sie gestützte Gaspreis­er­höhung, unwirksam. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Die Kläger in dem von der Ersten Zivilkammer des Landgerichts Hamburg entschiedenen Fall sind oder waren Gaskunden der beklagten Energie­ver­sorgerin. In die von ihr vorformulierten Gaslie­fe­rungs­verträge hatte die Beklagte eine Regelung aufgenommen, nach der sie berechtigt war, ihre Preise der „Preis­ent­wicklung auf dem Wärmemarkt“ anzupassen. Die Kläger hielten eine auf diese Klausel gestützte Preiserhöhung jedoch für unwirksam und klagten hiergegen.

Preisänderungen müssen nachvollziehbar und nachrechenbar sein

Das Landgericht hat die Preis­an­pas­sungs­klausel als unwirksam angesehen. In Verträgen mit Verbrauchern seien an die Ausgewogenheit und Klarheit einer Änderungs­klausel hohe Anforderungen zu stellen. Klauseln, die dem Verwender eine Preiserhöhung nach freiem Belieben erlaubten, seien unwirksam. Erforderlich sei vielmehr, dass die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung möglichst konkret festgelegt würden. Der Kunde müsse die Möglichkeit erhalten, die Preisänderungen nachzu­voll­ziehen und nachzurechnen. Die hierfür notwendigen Daten habe das Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zur Verfügung zu stellen.

Unangemessene Benachteiligung

Eine Bezugnahme auf die „Preis­ent­wicklung auf dem Wärmemarkt“ genüge diesen Anforderungen nicht. Sie lasse bereits offen, auf welche konkreten Daten und Bezugsgrößen die Preisänderung gestützt werden könne. Insbesondere bleibe unklar, auf welchen Energiemarkt und welche Energieträger Bezug genommen werde. Die Kläger seien durch die Preis­an­pas­sungs­klausel unangemessen benachteiligt worden, da sie bei Vertragsschluss nicht hätten einschätzen können, welche Preiserhöhungen auf sie zukommen würden. Die Beklagte habe sich dagegen die Möglichkeit eingeräumt, die Tarife ohne vertraglich festgelegte Voraussetzungen und Grenzen zu erhöhen und eigentlich veranlasste Preis­re­du­zie­rungen nicht (sogleich) vorzunehmen.

Quelle: ra-online, LG Hamburg

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8688

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI