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- Bundesgerichtshof erklärt Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen für unwirksamBundesgerichtshof, Urteil28.10.2009, VIII ZR 320/07
- BGH: Vertragsklausel, die Gaspreis-Anpassung vorsieht, muss in beide Richtungen gelten - Nicht nur Preiserhöhung auch Preissenkung muss möglich seinBundesgerichtshof, Urteil15.07.2009, VIII ZR 56/08
Landgericht Hamburg Urteil28.10.2009
LG Hamburg: Preiserhöhungen bei Erdgaslieferungsverträgen unwirksamIn Vertragsklausel verwendete Formulierung „Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ zur Preiserhöhung nicht zulässig
Behält sich ein Energieversorgungsunternehmen in seinen Vertragsbedingungen vor, den Gaspreis der „Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ anzupassen, benachteiligt dies den Gaskunden unangemessen. Eine derartige Regelung ist, genauso wie die auf sie gestützte Gaspreiserhöhung, unwirksam. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Die Kläger in dem von der Ersten Zivilkammer des Landgerichts Hamburg entschiedenen Fall sind oder waren Gaskunden der beklagten Energieversorgerin. In die von ihr vorformulierten Gaslieferungsverträge hatte die Beklagte eine Regelung aufgenommen, nach der sie berechtigt war, ihre Preise der „Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ anzupassen. Die Kläger hielten eine auf diese Klausel gestützte Preiserhöhung jedoch für unwirksam und klagten hiergegen.
Preisänderungen müssen nachvollziehbar und nachrechenbar sein
Das Landgericht hat die Preisanpassungsklausel als unwirksam angesehen. In Verträgen mit Verbrauchern seien an die Ausgewogenheit und Klarheit einer Änderungsklausel hohe Anforderungen zu stellen. Klauseln, die dem Verwender eine Preiserhöhung nach freiem Belieben erlaubten, seien unwirksam. Erforderlich sei vielmehr, dass die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung möglichst konkret festgelegt würden. Der Kunde müsse die Möglichkeit erhalten, die Preisänderungen nachzuvollziehen und nachzurechnen. Die hierfür notwendigen Daten habe das Energieversorgungsunternehmen zur Verfügung zu stellen.
Unangemessene Benachteiligung
Eine Bezugnahme auf die „Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ genüge diesen Anforderungen nicht. Sie lasse bereits offen, auf welche konkreten Daten und Bezugsgrößen die Preisänderung gestützt werden könne. Insbesondere bleibe unklar, auf welchen Energiemarkt und welche Energieträger Bezug genommen werde. Die Kläger seien durch die Preisanpassungsklausel unangemessen benachteiligt worden, da sie bei Vertragsschluss nicht hätten einschätzen können, welche Preiserhöhungen auf sie zukommen würden. Die Beklagte habe sich dagegen die Möglichkeit eingeräumt, die Tarife ohne vertraglich festgelegte Voraussetzungen und Grenzen zu erhöhen und eigentlich veranlasste Preisreduzierungen nicht (sogleich) vorzunehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2009
Quelle: ra-online, LG Hamburg
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