21.11.2024
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Landgericht Berlin Beschluss18.07.2014

Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Miet­minderungs­rechts bestimmt sich gemäß § 9 ZPO nach dem 42fachen des monatlichen Minde­rungs­betragsKeine Anwendung von § 41 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 GKG

Der Streitwert einer Klage eines Mieters auf Feststellung eines Minde­rungs­rechts bestimmt sich gemäß § 9 ZPO nach dem 42fachen des monatlichen Minde­rungs­betrags. Der Streitwert bestimmt sich nicht nach § 41 Abs. 5 oder § 41 Abs. 1 GKG. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Mieterin auf Feststellung, dass ihr ein Minderungsrecht zusteht. In diesem Zusammenhang bestand Streit darüber, nach welcher Vorschrift der Streitwert der Feststellungsklage zu bemessen war.

Streitwert für Feststel­lungsklage bemisst sich nach § 9 ZPO

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin bemesse sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Minde­rungs­rechts nach § 9 ZPO und sei damit auf das 42fache des monatlichen Minde­rungs­betrags festzusetzen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Feststel­lungsklage des Mieters, mit der er seine Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses teilweise leugne, spiegelbildlich der Klage des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entspreche. Der Streitwert einer solchen Klage bemesse sich nach § 48 GKG und § 9 ZPO. Nichts anderes dürfe für die spiegel­bildliche Klage des Mieters auf Feststellung einer teilweise nicht bestehenden Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses gelten.

Keine Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG

Der Streitwert der Feststel­lungsklage richte sich dagegen nach Auffassung des Landgerichts nicht nach § 41 Abs. 5 GKG, wonach für eine Klage auf Mängel­be­sei­tigung der Streitwert in Höhe des Jahresbetrags einer angemessenen Minderung festzusetzen ist. Denn zum einen falle die Feststellung eines Minde­rungs­rechts nach dem Wortlaut schon nicht unter die Vorschrift. Zum anderen gelten die sozialen Erwägungen für die Streit­wert­be­grenzung für Klagen auf Mängel­be­sei­tigung nicht für Klagen auf Feststellung eines Minde­rungs­rechts. Der Mieter sei nämlich zur Wahrung seiner Rechte nicht dazu gezwungen neben einer Klage auf Mängel­be­sei­tigung eine Feststel­lungsklage zu erheben. Der Anspruch auf Mängel­be­sei­tigung werde dadurch weder gefördert noch sonst beeinträchtigt.

Keine Anwendung von § 41 Abs. 1 GKG

Auch die Streit­wert­be­grenzung nach § 41 Abs. 1 GKG sei nicht anzuwenden, so das Landgericht. Denn es gehe bei der Klage auf Feststellung eines Minde­rungs­rechts nicht um den Streit über das Bestehen oder die Dauer des Mietver­hält­nisses.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 1585/rb)

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