Dokument-Nr. 17920
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- MDR 2013, 1435Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1435
- NJW-Spezial 2013, 707 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 707, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
- Amtsgericht Erding, , 3 C 1412/12
- Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Minderungsrechts richtet sich nach Jahresbetrag des MinderungsbetragsKammergericht Berlin, Beschluss26.08.2010, 8 W 38/10
- Streitwert für Klage auf Feststellung einer Mietminderung beträgt das 12-fache des MinderungsbetragsKammergericht Berlin, Beschluss06.01.2014, 8 W 96/13
Oberlandesgericht München Beschluss24.09.2013
Klage auf Feststellung der Mängelbeseitigung: Streitwert bemisst sich nach Jahresbetrag der MietminderungGrundlage für Mietminderung ist Bruttomiete
Der Streitwert einer Klage gerichtet auf Feststellung der Mängelbeseitigung bemisst sich nach dem Jahresbeitrag der Mietminderung. Grundlage für die Mietminderung ist die Bruttomiete. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlandesgericht München über den Streitwert einer Klage, gerichtet auf Feststellung einer Mängelbeseitigung, entscheiden.
Streitwert bemisst sich nach Jahresbetrag der Mietminderung
Das Oberlandesgericht München entschied, dass sich der Streitwert einer Klage gerichtet auf Feststellung einer Mängelbeseitigung nach dem Jahresbetrag der Mietminderung bemisst. Dabei sei als Grundlage für die Mietminderung die Bruttomiete heranzuziehen. Keine Rolle spiele, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung zu leisten sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/MDR 2013, 1435/rb)
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