15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17920

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Beschluss24.09.2013Oberlandesgericht München32 W 1760/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 1435Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1435
  • NJW-Spezial 2013, 707 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 707, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Erding, , 3 C 1412/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss24.09.2013

Klage auf Feststellung der Mängel­be­sei­tigung: Streitwert bemisst sich nach Jahresbetrag der MietminderungGrundlage für Mietminderung ist Bruttomiete

Der Streitwert einer Klage gerichtet auf Feststellung der Mängel­be­sei­tigung bemisst sich nach dem Jahresbeitrag der Mietminderung. Grundlage für die Mietminderung ist die Bruttomiete. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlan­des­gericht München über den Streitwert einer Klage, gerichtet auf Feststellung einer Mängelbeseitigung, entscheiden.

Streitwert bemisst sich nach Jahresbetrag der Mietminderung

Das Oberlan­des­gericht München entschied, dass sich der Streitwert einer Klage gerichtet auf Feststellung einer Mängel­be­sei­tigung nach dem Jahresbetrag der Mietminderung bemisst. Dabei sei als Grundlage für die Mietminderung die Bruttomiete heranzuziehen. Keine Rolle spiele, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung zu leisten sind.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/MDR 2013, 1435/rb)

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