15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18991

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Beschluss26.08.2010Kammergericht Berlin8 W 38/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2010, 1493Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 1493
  • NZM 2011, 92Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 92
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss15.06.2010
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss26.08.2010

Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Minde­rungs­rechts richtet sich nach Jahresbetrag des Minde­rungs­betragsEntsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, ob ein Recht zur Mietminderung besteht, richtet sich nach entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag des Minde­rungs­betrags. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter von Gewerberäumen auf Feststellung, dass er die Miete in Höhe von 20 % und somit um einen Betrag von 472,18 EUR mindern dürfe. Das Landgericht Berlin legte als Streitwert für diese Klage gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO den dreiein­halb­fachen Jahres­min­de­rungs­betrag und somit auf 19.831,56 EUR fest. Der Mieter hielt dies für unzulässig und legte Beschwerde ein.

Streitwert bemisst sich nach dem Zwölffachen des Minde­rungs­betrags

Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Mieters und änderte daher den Streitwert. Seiner Ansicht nach sei der Streitwert für Klagen auf Feststellung eines Minde­rungs­rechts gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung festzusetzen. Da ein Minde­rungs­betrag von 472,18 EUR geltend gemacht wurde, habe somit der Streitwert 5.666,16 EUR betragen (12 x 472,18 EUR).

Entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG

Nach Auffassung des Kammergerichts sei § 41 Abs. 5 GKG entsprechend anzuwenden. Denn eine Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung sei mit einer Klage auf Durchführung von Instand­set­zungs­maß­nahmen vergleichbar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Mieter durch hohe Streitwerte davon abgehalten werden können, ihr Minderungsrecht gerichtlich geltend zu machen. Es sei darüber hinaus widersprüchlich, wenn man für einen Streit über das Bestehen des gesamten Mietver­hält­nisses gemäß § 41 Abs. 1 GKG vom Jahreswert der Miete ausgeht und für ein Weniger, nämlich für den Streit über Mängel innerhalb des Vertrags­ver­hält­nisses, den weit höheren Wert des dreiein­halb­fachen Jahres­min­de­rungs­betrags ansetzt.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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