Dokument-Nr. 18991
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- MDR 2010, 1493Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 1493
- NZM 2011, 92Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2011, Seite: 92
- Landgericht Berlin, Beschluss15.06.2010
- Streitwert für Klage auf Feststellung einer Mietminderung beträgt das 12-fache des MinderungsbetragsKammergericht Berlin, Beschluss06.01.2014, 8 W 96/13
- Klage auf Feststellung der Mängelbeseitigung: Streitwert bemisst sich nach Jahresbetrag der MietminderungOberlandesgericht München, Beschluss24.09.2013, 32 W 1760/13
Kammergericht Berlin Beschluss26.08.2010
Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Minderungsrechts richtet sich nach Jahresbetrag des MinderungsbetragsEntsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, ob ein Recht zur Mietminderung besteht, richtet sich nach entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag des Minderungsbetrags. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter von Gewerberäumen auf Feststellung, dass er die Miete in Höhe von 20 % und somit um einen Betrag von 472,18 EUR mindern dürfe. Das Landgericht Berlin legte als Streitwert für diese Klage gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO den dreieinhalbfachen Jahresminderungsbetrag und somit auf 19.831,56 EUR fest. Der Mieter hielt dies für unzulässig und legte Beschwerde ein.
Streitwert bemisst sich nach dem Zwölffachen des Minderungsbetrags
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Mieters und änderte daher den Streitwert. Seiner Ansicht nach sei der Streitwert für Klagen auf Feststellung eines Minderungsrechts gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung festzusetzen. Da ein Minderungsbetrag von 472,18 EUR geltend gemacht wurde, habe somit der Streitwert 5.666,16 EUR betragen (12 x 472,18 EUR).
Entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG
Nach Auffassung des Kammergerichts sei § 41 Abs. 5 GKG entsprechend anzuwenden. Denn eine Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung sei mit einer Klage auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen vergleichbar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Mieter durch hohe Streitwerte davon abgehalten werden können, ihr Minderungsrecht gerichtlich geltend zu machen. Es sei darüber hinaus widersprüchlich, wenn man für einen Streit über das Bestehen des gesamten Mietverhältnisses gemäß § 41 Abs. 1 GKG vom Jahreswert der Miete ausgeht und für ein Weniger, nämlich für den Streit über Mängel innerhalb des Vertragsverhältnisses, den weit höheren Wert des dreieinhalbfachen Jahresminderungsbetrags ansetzt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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