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18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18027

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Beschluss06.01.2014Kammergericht Berlin8 W 96/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 321Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 321
  • ZMR 2014, 381Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 381
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss02.08.2013, 63 T 92/13
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss06.01.2014

Streitwert für Klage auf Feststellung einer Mietminderung beträgt das 12-fache des Minde­rungs­betragsEntsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG

Erhebt der Mieter Klage auf Feststellung einer Mietminderung, so beträgt der Streitwert der Klage das 12-fache des Minde­rungs­betrags. Es wird insofern § 41 Abs. 5 GKG entsprechend angewendet. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhoben mehrere Mieter Klage auf Feststellung, dass ihnen wegen eines Mangels ein Minderungsrecht zustand. Das Landgericht Berlin bemaß den Streitwert für diese Klage unter Zugrundelegung des § 9 ZPO entsprechend des Minde­rungs­betrags für 42 Monate. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mieter.

Streitwert für Feststel­lungsklage betrug 12-fache des Minde­rungs­betrags

Das Kammergericht entschied zu Gunsten der Mieter und änderte den Beschluss des Landgerichts ab. Der Streitwert für die Feststellungsklage sei in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen des Minde­rungs­betrags, also dem Jahres­min­de­rungs­betrag, zu bemessen gewesen. Denn die Klage auf Feststellung einer Mietminderung sei spiegelbildlich zu einer Klage auf Instandsetzung.

Somit ergab sich im vorliegenden Fall ein Streitwert für die Mietmindung von 1.983,- Euro. Dieser errechnete sich aus der Miete in Höhe von 661,38 Euro, die um 25 % gemindert werden sollte. Das entsprach einem Minde­rungs­betrag von 165,25 Euro monatlich. 12 Monate mal 165,25 Euro ergaben hier einen Streitwert von 1.983,- Euro.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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