15.11.2024
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Dokument-Nr. 23116

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Beschluss14.06.2016BundesgerichtshofVIII ZR 43/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1025Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1025
  • NJW-RR 2017, 204Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 204
  • NJW-Spezial 2016, 637 (Norbert Schneider)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 637, Entscheidungsbesprechung von Norbert Schneider
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Bundesgerichtshof Beschluss14.06.2016

BGH: Streitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung eines Minde­rungs­rechts bemisst sich nach dem dreiein­halb­fachen Jahresbetrag der geltend gemachten MietminderungKeine Beschränkung des Streitwerts auf einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung

Der Streitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung eines Minde­rungs­rechts bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 des Gerichts­kosten­gesetzes (GKG) in Verbindung mit §§ 3 und 9 der Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) nach dem dreiein­halb­fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Der Streitwert ist weder durch eine direkte noch eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf den einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung beschränkt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundes­ge­richtshof über den Streitwert der Klage einer Wohnungs­mieterin auf Feststellung eines Minde­rungs­rechts entscheiden.

Streitwert bemisst sich nach dem dreiein­halb­fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass der Streitwert einer Klage auf Feststellung, die Miete sei gemindert, gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3 und 9 ZPO mit dem dreiein­halb­fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen sei.

Keine Beschränkung des Streitwerts auf einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung

Soweit die Ansicht vertreten wird, dass der Streitwert in direkter oder analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf den einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung zu beschränken sei, folgte der Bundes­ge­richtshof dem nicht. Es scheide sowohl eine direkte als auch analoge Anwendung der Vorschrift aus.

Keine direkte Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG

Eine direkte Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG scheitere nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs daran, dass eine solche mit dem Wortlaut der Regelung nicht vereinbar wäre. Denn diese erfasse "Ansprüche des Mieters auf Durchführung von Instand­set­zungs­maß­nahmen", nicht jedoch die Feststellung einer Minderung.

Keine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG

Eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG scheide ebenfalls aus, so der Bundes­ge­richtshof. Es fehle an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe keine allgemeine Begrenzung des Streitwerts im Mietrecht geschaffen, um sozia­l­po­li­tische Belange Rechnung zu tragen. Er habe sich vielmehr auf punktuelle Änderung beschränkt. Hätte der Gesetzgeber eine Ausweitung der gebüh­ren­recht­lichen Privilegierung auch auf Fälle der Minderung gewollt, hätte er zu deren Schaffung im Rahmen der Erweiterung des § 41 Abs. 5 GKG Anlass gehabt. Zudem bestehen bei einer Klage des Mieters auf Instandsetzung und einer Klage auf Feststellung eines Minde­rungs­rechts gewichtige Unterschiede. Bei einer solchen Feststellungsklage streiten sich die Parteien ebenso über eine Zahlungs­ver­pflichtung des Mieters wie bei einer den Minde­rungs­betrag betreffenden Zahlungsklage des Vermieters. Letztere sei nach § 48 Abs. 1 GKG zu bewerten. Für die Feststel­lungsklage des Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Zahlungs­ver­pflichtung leugnet, könne nichts anderes gelten. Denn sie stelle das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung des künftigen Mietzinses dar.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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