21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21634

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Beschluss13.07.2015Landgericht Berlin65 T 90/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1098Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1098
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Landgericht Berlin Beschluss13.07.2015

Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Miet­minderungs­rechts bemisst sich nach dem Jahresbetrag der MietminderungEntsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 2. Alternative GKG aufgrund planwidriger Regelungslücke

Klagt ein Mieter auf Feststellung eines Rechts zur Mietminderung, so bemisst sich der Streitwert für die Klage nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke wird § 41 Abs. 5 2. Alternative GKG entsprechend angewendet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, wonach sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Rechts zur Mietminderung bemisst.

Streitwert auf Feststellung eines Minde­rungs­rechts richtet sich nach § 41 Abs. 5 GKG

Das Landgericht Berlin entschied, dass sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Rechts zur Mietminderung in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 5 2. Alternative GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung richtet. Zwar beziehe sich die Vorschrift nur auf Klagen bei Durchführung von Instand­set­zungs­maß­nahmen. Es sei aber von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, sodass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift gerechtfertigt sei.

Enger Zusammenhang zwischen Klage auf Durchführung von Instand­set­zungs­maß­nahmen und Feststellung eines Minde­rungs­rechts

Nach Auffassung des Landgerichts bestehe zwischen der Klage auf Durchführung von Instand­set­zungs­maß­nahmen und auf Feststellung eines Minde­rungs­rechts ein besonders enger Zusammenhang. Stehe dem Mieter nämlich ein Instand­set­zungs­an­spruch zu, so könne er zugleich wegen des zugrunde liegenden Mangels eine Mietminderung geltend machen. Die Mietminderung wirke zudem als Druckmittel, um den Vermieter zur Durchführung der Instandsetzung zu bewegen. Darüber hinaus sei Ziel des § 41 Abs. 5 GKG, den Mieter nicht durch hohe Gerichtskosten davon abzuhalten, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1098/rb)

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