Dokument-Nr. 18618
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- GE 2010, 1541Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1541
Landgericht Berlin Urteil05.10.2010
Graffiti im Treppenhaus stellt keinen Mietmangel darVermieter nicht zur Beseitigung von Graffiti verpflichtet
Ein Graffiti im Treppenhaus stellt grundsätzlich keinen Mietmangel dar. Der Vermieter ist daher regelmäßig nicht verpflichtet dieses zu beseitigen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Mieterin einer Wohnung von ihrer Vermieterin die Beseitigung eines Graffitis, welches sich im Treppenhaus des Wohnhauses befand. Da sich die Vermieterin aber weigerte dem nachzukommen, erhob die Mieterin Klage. Das Amtsgericht Lichtenberg gab der Klage statt. Es bejahte einen Mietmangel und somit sowohl einen Beseitigungsanspruch als auch ein Recht zur Mietminderung von 5 %. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Berufung ein.
Kein Mietmangel aufgrund Graffiti
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Denn das Graffiti im Treppenhaus habe keinen Mietmangel dargestellt. Ein solcher könne zwar vorliegen, wenn die vereinbarte Beschaffenheit von der tatsächlichen Beschaffenheit abweicht. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Denn die Mietvertragsparteien haben keine Beschaffenheit des Treppenhauses vereinbart. Zudem habe es nicht zum Mietvertrag gehört, dass das Treppenhaus frei von Graffiti ist. Denn die Wohnung sei nicht aus repräsentativen Zwecken angemietet worden.
Mietmangel bei Graffiti an allgemein zugänglichen Orten
Ein Graffiti könne nach Auffassung des Landgerichts einen Mietmangel darstellen, wenn es sich an einer allgemein zugänglichen Stelle befindet. Dies sei jedoch bei einem Treppenhaus eines Wohnhauses nicht der Fall. Denn dieses werde nur von den Mietern und deren Besuchern aufgesucht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2010, 1541/rb)
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