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- GE 2010, 1541Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1541
Amtsgericht Lichtenberg Urteil15.10.2009
Großflächige Graffitis im Treppenhaus berechtigen zu einer Mietminderung von 5 %Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung der Graffitis
Wird das Treppenhaus eines Wohnhauses mit großflächigen Graffitis beschmiert, so ist der Mieter berechtigt seine Miete um 5 % zu mindern. Zudem ist der Vermieter verpflichtet die Farbschmierereien zu entfernen. Dies hat das Amtsgericht Lichtenberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall beschwerte sich die Mieterin einer Wohnung im April 2007 über Farbschmierereien im Treppenhaus. Die großflächigen Graffitis befanden sich an den Wänden, Decken, Treppen sowie an den Geländern. Die Vermieterin weigerte sich jedoch die Graffitis zu beseitigen, so dass die Mieterin Klage erhob.
Anspruch auf Beseitigung der Farbschmierereien bestand
Das Amtsgericht Lichtenberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung der Graffitis nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden. Denn die erheblichen Farbschmierereien im Treppenhaus haben einen Mangel dargestellt.
Schlechter Eindruck des Treppenhauses beeinträchtigte Mietgebrauch
Das Wohnhaus habe durch die Graffitis einen verunstalteten und verwahrlosten Eindruck gemacht, so das Amtsgericht weiter. Dieser schlechte Gesamteindruck habe den Mietgebrauch beeinträchtigt. Denn die Mieterin sei dem negativen Anblick jeden Tag ausgesetzt gewesen, obwohl sie sich in ihrer Wohnung und in dem Haus wohlfühlen soll (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 10.10.2007 - 5 C 313/07).
Mietminderung von 5 % angemessen
Die Graffitis berechtigten, nach Auffassung des Amtsgerichts, zudem zu einer Mietminderung von 5 %. Diese Quote sei angesichts dessen, dass die Farbschmierereien nicht die Wohnung selbst betrafen und die Beeinträchtigung nur optischer Natur war, angemessen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Amtsgericht Lichtenberg, ra-online (vt/rb)
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