Dokument-Nr. 3442
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- GE 2007, 227Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2007, Seite: 227
- MM 2006, 298Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2006, Seite: 298
- NJW 2007, 2647Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 2647
- NJW-RR 2007, 1024Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 1024
- NZM 2007, 484Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 484
- WE 2007, 209Zeitschrift: Wohnungseigentum (WE), Jahrgang: 2007, Seite: 209
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil22.06.2006
Graffiti-Schmierereien sind Mängel an der MietsacheBeseitigungsanspruch des Mieters
Ein großflächiges Graffiti an der Außenwand seines Hauses muss ein Mieter nicht hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.
Im Fall beschwerten sich Berliner Mieter bei ihrem Vermieter wegen einer großflächigen Graffitischmiererei an der Außenfassade ihres Hauses. Bei Anmietung hatte sich die Hausfassade noch in einem optisch einwandfreien Zustand befunden. Nunmehr ist nahezu die gesamte Fläche der Außenwand im Bereich des Erdgeschosses großflächig mit Graffiti versehen. Die Mieter verlangten vom Vermieter die Beseitigung dieses Mangels.
Vermieter muss Graffiti beseitigen
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verurteilte den Vermieter zur Beseitigung der Graffiti. Es sah in der Graffiti einen Mietmangel, denn der vertragsgemäße Zustand der Mietsache umfasse auch die Grundstücks- und Gebäudeteile, die zur gemeinschaftlichen Benutzung durch die Mieter und zum Zugang zur Mietsache bestimmt sind.
Mietgebrauch ist durch Graffitis beeinträchtigt
Das Haus mache jetzt einen verunstalteten und verwahrlosten Eindruck. Dieser schlechte Gesamteindruck des Hauses stelle eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs für die Mieter dar, die sich in ihrer Wohnung und in ihrem Haus wohl fühlen möchten. Die Mieter müssten den negativen Anblick des Hauses jeden Tag ertragen. Die Grenze einer hinzunehmenden Beeinträchtigung sei hier überschritten.
AG Charlottenburg widerspricht Auffassung des AG Leipzig
Das Amtsgericht Charlottenburg folgte ausdrücklich nicht der Auffassung des AG Leipzig, wonach bei einen Graffiti kein Mangel vorliege, wenn der Vermieter die Entstehung nicht verhindern könne (AG Leipzig, Urteil v. 27.09.2000 - 49 C 5267/00 - = WuM 2001, 237). Ein Mangel liege unabhängig vom Verschulden des Vermieters vor, wenn der tatsächliche Zustand nachteilig vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweiche. Äußere Einwirkungen begründen einen Mangel, wenn sie nicht vertraglich vorausgesetzt seien und zwar unabhängig davon, ob sie vom Vermieter als Eigentümer geduldet werden müssen. Der Vermieter müsse den Mangel beseitigen, auch wenn er für das Entstehen des Graffitis kein Verschulden trage.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2006
Quelle: ra-online, AG Charlottenburg (vt/pt)
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