21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 3442

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Urteil22.06.2006Amtsgericht Berlin-Charlottenburg233 C 47/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2007, 227Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2007, Seite: 227
  • MM 2006, 298Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2006, Seite: 298
  • NJW 2007, 2647Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 2647
  • NJW-RR 2007, 1024Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 1024
  • NZM 2007, 484Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 484
  • WE 2007, 209Zeitschrift: Wohnungseigentum (WE), Jahrgang: 2007, Seite: 209
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil22.06.2006

Graffiti-Schmierereien sind Mängel an der MietsacheBeseitigungs­anspruch des Mieters

Ein großflächiges Graffiti an der Außenwand seines Hauses muss ein Mieter nicht hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.

Im Fall beschwerten sich Berliner Mieter bei ihrem Vermieter wegen einer großflächigen Graffi­tisch­miererei an der Außenfassade ihres Hauses. Bei Anmietung hatte sich die Hausfassade noch in einem optisch einwandfreien Zustand befunden. Nunmehr ist nahezu die gesamte Fläche der Außenwand im Bereich des Erdgeschosses großflächig mit Graffiti versehen. Die Mieter verlangten vom Vermieter die Beseitigung dieses Mangels.

Vermieter muss Graffiti beseitigen

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verurteilte den Vermieter zur Beseitigung der Graffiti. Es sah in der Graffiti einen Mietmangel, denn der vertragsgemäße Zustand der Mietsache umfasse auch die Grundstücks- und Gebäudeteile, die zur gemein­schaft­lichen Benutzung durch die Mieter und zum Zugang zur Mietsache bestimmt sind.

Mietgebrauch ist durch Graffitis beeinträchtigt

Das Haus mache jetzt einen verunstalteten und verwahrlosten Eindruck. Dieser schlechte Gesamteindruck des Hauses stelle eine Beein­träch­tigung des Mietgebrauchs für die Mieter dar, die sich in ihrer Wohnung und in ihrem Haus wohl fühlen möchten. Die Mieter müssten den negativen Anblick des Hauses jeden Tag ertragen. Die Grenze einer hinzunehmenden Beein­träch­tigung sei hier überschritten.

AG Charlottenburg widerspricht Auffassung des AG Leipzig

Das Amtsgericht Charlottenburg folgte ausdrücklich nicht der Auffassung des AG Leipzig, wonach bei einen Graffiti kein Mangel vorliege, wenn der Vermieter die Entstehung nicht verhindern könne (AG Leipzig, Urteil v. 27.09.2000 - 49 C 5267/00 - = WuM 2001, 237). Ein Mangel liege unabhängig vom Verschulden des Vermieters vor, wenn der tatsächliche Zustand nachteilig vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweiche. Äußere Einwirkungen begründen einen Mangel, wenn sie nicht vertraglich vorausgesetzt seien und zwar unabhängig davon, ob sie vom Vermieter als Eigentümer geduldet werden müssen. Der Vermieter müsse den Mangel beseitigen, auch wenn er für das Entstehen des Graffitis kein Verschulden trage.

Quelle: ra-online, AG Charlottenburg (vt/pt)

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