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Dokument-Nr. 8664

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Urteil10.10.2007Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg5 C 313/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 2008, 147Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2008, Seite: 147
  • NJW-RR 2008, 1039Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 1039
  • NZM 2008, 481Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 481
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg Urteil10.10.2007

Vermieter muss Graffiti beseitigenVermieter muss auch bei geringen Mieten Instand­hal­tungs­pflicht nachkommen

Mieter können von ihren Vermietern auch in Großstädten verlangen, großflächige Graffiti am Hauseingang, den Klingel­schildern und an der Haustür zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn eine relativ günstige Miete vereinbart worden ist. Dies entschied das Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg.

Die Klägerin mietete eine Wohnung in Berlin-Kreuzberg. Dort waren im Laufe der Zeit großflächig die Hauswand, die Klingelschilder und die Haustür verschmiert worden. Als sie einzog, waren diese Schmierereien noch nicht vorhanden. Vom Vermieter verlangte sie die Beseitigung der Graffiti.

Pflicht zur Entfernung von Graffiti, die von weitem zu erkennen sind

Der Richter verurteilte den Vermieter zur Beseitigung der Graffiti und zur Instandsetzung des Eingangs­be­reiches. Graffiti seien ein Mangel der Mietsache. Ein Mietvertrag umfasse auch die Nutzung der gemein­schaftlich genutzten Gebäudeteile wie einen Eingangsbereich. Für den vom Vermieter sicher­zu­stel­lenden „vertragsgemäßen Gebrauch“ müsse als Maßstab unter anderem die Ortssitte, der Zustand bei der Anmietung und die Miete herangezogen werden. Der Umfang der Schmierereien überschreite das Maß des Ortsüblichen. Zudem gebe es in Berlin eine Verpflichtung, Graffiti, die schon von den Wegen aus zu erkennen seien, zu beseitigen. Die pauschale Behauptung des Vermieters, in Kreuzberg sei beinahe jedes Haus beschmiert, überzeuge nicht. Auch bei einer relativ günstigen Miete müsse der Vermieter seiner Instand­hal­tungs­pflicht nachkommen.

Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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