23.11.2024
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Amtsgericht Köln Urteil22.05.2000

Graffiti-Beseitigung stellt Instand­haltungs­arbeit darUmlage auf Betriebskosten unzulässig

Da die Beseitigung eines Graffitis von der Hausfassade zu den Instand­haltungs­arbeiten zählt, dürfen die Kosten dafür nicht auf die Betriebs­kosten­abrechnung umgelegt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Beseitigung eines Graffitis von der Fassade eines Mietshauses als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen.

Besei­ti­gungs­kosten wegen Graffiti-Beseitigung nicht umlagefähig

Das Amtsgericht Köln war der Ansicht, dass die Reinigung einer Hausfassade von Graffi­tisch­mie­rereien dem Bereich der Instandhaltung zuzurechnen ist. Die Reinigungskosten dürfen daher nicht auf die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2001, 515/rb)

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