15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5200

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Urteil27.07.2007Amtsgericht Berlin-Mitte11 C 35/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2007, 1259Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2007, Seite: 1259
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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil27.07.2007

Vermieter kann Kosten für Beseitigung von Graffiti auf Mieter als Betriebskosten umlegenGraffi­ti­be­sei­tigung sind Hausrei­ni­gungs­kosten

Die Kosten, die für die Beseitigung von Graffiti aufgewendet werden müssen, kann der Vermieter als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machte eine Vermieterin gegen eine Mieterin Nachforderungen aus einer Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung geltend. Vor Gericht stritten die Parteien um verschiedene Abrech­nungs­posten, darunter auch die Kosten für die Beseitigung von Graffiti-Schmierereien. Die Mieterin meinte, dass diese Kosten nicht auf sie abgewälzt werden dürften.

Das sah der Amtsgericht Berlin-Mitte aber anders.

Die Kosten für die Beseitigung der Graffiti seien Kosten der Hausreinigung, es sei denn, die Haussubstanz sei verletzt worden. In diesen Fällen handele es sich um Instand­set­zungs­kosten. Die Sonderreinigung von Graffiti sei umlagefähig, wenn sie laufend beziehungsweise regelmäßig erforderlich werde und der Verursacher nicht feststellbar sei.

Hinweis:

Das Urteil hat zu heftigen Diskussionen geführt. Es bleibt daher abzuwarten, ob es Bestand haben wird und ähnliche Urteile folgen.

Quelle: ra-online

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