18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24416

Drucken
Urteil01.03.2017Amtsgericht Berlin-Neukölln6 C 54/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 422Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 422
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Neukölln Urteil01.03.2017

Kosten der regelmäßigen Graffi­ti­be­sei­tigung als sonstige Betriebskosten auf Wohnungsmieter umlegbarVereinbarung einer zusätzlichen Kostenart durch schlüssiges Verhalten

Die Kosten einer regelmäßigen Graffi­ti­be­sei­tigung sind als sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 der Betriebs­kosten­verordnung (BetrKV) umlegbar, wenn lediglich die Fassade vom Graffiti gereinigt wird, ohne die Substanz der Fassade zu erneuern. Durch die unwider­sprochene Zahlung der Besei­ti­gungs­kosten über mehrere Jahre hinweg, kann eine weitere Kostenart durch schlüssiges Verhalten vereinbart werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Neukölln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Mietver­trags­parteien Streit darüber, ob die Wohnungsmieter die Kosten für die regelmäßige Graffi­ti­be­sei­tigung anteilig zu tragen hatten. Die Vermieterin legte die Kosten seit dem Jahr 2011 auf die Mieter um.

Umlage der Besei­ti­gungs­kosten als Betriebskosten zulässig

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Sie habe die Kosten für die regelmäßige Graffi­ti­be­sei­tigung in die Betriebskostenabrechnung einstellen dürfen. Zwar seien dies keine Kosten der Gebäudereinigung gemäß § 2 Nr. 9 BetrKV, da sich der Wortlaut der Vorschrift auf die gemeinsam benutzten Gebäudeteile beschränke. Jedoch habe die Vermieterin die Kosten als sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV umlegen dürfen.

Vereinbarung der zusätzlichen Kostenart durch schlüssiges Verhalten

Da die Mieter die Umlage der Besei­ti­gungs­kosten an vier aufein­an­der­fol­genden Jahren unwidersprochen bezahlt haben, so das Amtsgericht, haben sie die Vereinbarung der zusätzlichen Kostenart durch schlüssiges Verhalten akzeptiert.

Beseitigung von Graffiti keine Instandsetzung bzw. Instandhaltung

Das Amtsgericht hielt es für unerheblich, dass teilweise vertreten wird, dass es bei der Beseitigung von Graffiti stets um nicht umlegbare Instand­set­zungs­kosten handele (so etwa LG Berlin, Urt. v. 19.02.2016 - 63 S 189/15 -). Denn soweit es sich um regelmäßig anfallende Maßnahmen handele, die sich in einer Reinigung der Fassade von der aufgebrachten Farbe erschöpfen, ohne die Substanz der Fassade zu erneuern, erscheine eine Einstufung als Instand­hal­tungs­kosten nicht sachgerecht. Der Vermieter besorge lediglich die Aufrecht­er­haltung des optischen Zustands der allen Bewohner zugutekommenden Fassade, ohne die Lebensdauer der ihm gehörenden Gebäudesubstanz zu verlängern. Die Beseitigung von Graffiti ähnle somit eher einer Gebäu­de­r­ei­nigung.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2017, 422/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24416

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI