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Landgericht Berlin Urteil19.02.2016

Kosten für Graffi­ti­ent­fernung nicht als Betriebskosten umlagefähigVerstoß gegen Wirt­schaftlichkeits­gebot bei Nichtaufstellen von Wertstoff- und Papiertonne

Die Kosten für die Entfernung von Graffiti können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, da es sich dabei um nicht umlegbare Kosten für die Instandhaltung bzw. Instandsetzung handelt. Zudem verstößt der Vermieter gegen das Wirt­schaftlichkeits­gebot, wenn er keine Wertstoff- und Papiertonnen aufstellt, obwohl dies nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist und dadurch die kosten­pflichtige Restmüllmenge reduziert werden kann. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich der Mieter einer Wohnung gegen eine Betriebskostenabrechnung. Diese sah unter anderem vor, dass die Kosten für eine Graffi­ti­ent­fernung in Höhe von 51,53 Euro die Mieter zu tragen haben. Der Mieter hielt eine Umlage für unzulässig. Zudem bemängelte er die Kosten für den Hausmüll. Diese seien seiner Meinung nach wegen der nicht vorhandenen Trennungs­mög­lichkeit mindestens doppelt so hoch wie notwendig. Es waren weder eine blaue Papiertonne noch eine gelbe Tonne und ein Glasmüll­con­tainer vorhanden. Da die Vermieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Graffi­ti­ent­fernung stellt Instandhaltung bzw. Instandsetzung dar

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin sei es unzulässig die Kosten für die Graffi­ti­ent­fernung auf die Mieter umzulegen. In diesem Zusammenhang könne es dahinstehen, ob es sich um wiederkehrende Leistungen handele. Denn dabei handele es sich jedenfalls um nicht umlegbare Kosten der Instandhaltung bzw. Instandsetzung.

Verstoß gegen Wirtschaft­lich­keitsgebot wegen fehlender Wertstoff- und Papiertonne

Zudem habe die Vermieterin nach Auffassung des Landgerichts gegen das in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Denn sei es nach den örtlichen Gegebenheiten möglich, Wertstoff- und Papiertonnen aufzustellen, so sei der Vermieter verpflichtet, von dieser Möglichkeit der Reduzierung der kosten­pflichtigen Restmüllmenge Gebrauch zu machen. Dem sei die Vermieterin hier aber nicht nachgekommen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 723/rb)

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