Landgericht Berlin Urteil19.02.2016
Kosten für Graffitientfernung nicht als Betriebskosten umlagefähigVerstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot bei Nichtaufstellen von Wertstoff- und Papiertonne
Die Kosten für die Entfernung von Graffiti können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, da es sich dabei um nicht umlegbare Kosten für die Instandhaltung bzw. Instandsetzung handelt. Zudem verstößt der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er keine Wertstoff- und Papiertonnen aufstellt, obwohl dies nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist und dadurch die kostenpflichtige Restmüllmenge reduziert werden kann. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich der Mieter einer Wohnung gegen eine Betriebskostenabrechnung. Diese sah unter anderem vor, dass die Kosten für eine Graffitientfernung in Höhe von 51,53 Euro die Mieter zu tragen haben. Der Mieter hielt eine Umlage für unzulässig. Zudem bemängelte er die Kosten für den Hausmüll. Diese seien seiner Meinung nach wegen der nicht vorhandenen Trennungsmöglichkeit mindestens doppelt so hoch wie notwendig. Es waren weder eine blaue Papiertonne noch eine gelbe Tonne und ein Glasmüllcontainer vorhanden. Da die Vermieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.
Graffitientfernung stellt Instandhaltung bzw. Instandsetzung dar
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin sei es unzulässig die Kosten für die Graffitientfernung auf die Mieter umzulegen. In diesem Zusammenhang könne es dahinstehen, ob es sich um wiederkehrende Leistungen handele. Denn dabei handele es sich jedenfalls um nicht umlegbare Kosten der Instandhaltung bzw. Instandsetzung.
Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot wegen fehlender Wertstoff- und Papiertonne
Zudem habe die Vermieterin nach Auffassung des Landgerichts gegen das in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Denn sei es nach den örtlichen Gegebenheiten möglich, Wertstoff- und Papiertonnen aufzustellen, so sei der Vermieter verpflichtet, von dieser Möglichkeit der Reduzierung der kostenpflichtigen Restmüllmenge Gebrauch zu machen. Dem sei die Vermieterin hier aber nicht nachgekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 723/rb)