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Landgericht Kassel Urteil14.07.2016

Unregelmäßige Kosten für Graffi­ti­ent­fernung stellen keine Betriebskosten darReini­gungs­kosten bei fehlender Regelmäßigkeit nicht auf Mieter umlegbar

Die Kosten für die Entfernung von Graffiti stellen jedenfalls dann keine Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 9 der Betriebs­kosten­verordnung (BetrKV) dar, wenn sie nicht regelmäßig anfallen. In diesem Fall sind die Reini­gungs­kosten nicht auf die Mieter umlegbar. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Landgericht Kassel unter anderem darüber entscheiden, ob die Besei­ti­gungs­kosten einer Graffi­ti­be­schmutzung als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können.

Umlagefähigkeit bei Regelmäßigkeit der Reini­gungs­kosten

Nach Ansicht des Landgerichts Kassel können die Kosten für die Entfernung von Graffiti als Kosten für die Gebäudereinigung gemäß § 2 Nr. 9 BetrKV Betriebskosten jedenfalls dann nicht auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie nicht regelmäßig entstehen. Denn unter dem Begriff der Gebäu­de­r­ei­nigung sei nur die regelmäßige Reinigung zu verstehen.

Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (zt/WuM 2016, 740/rb)

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