Dokument-Nr. 20905
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- GE 2015, 462Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 462
Amtsgericht Mitte Urteil04.02.2015
Kein ungepflegtes Treppenhaus bei vereinzelten Putzschäden und kleineren Farbabplatzungen sowie kein Anspruch auf Beseitigung von Graffiti an HausfassadeGraffiti stellt bei fehlender Vereinbarung zur Beschaffenheit der Hausfassade keinen Mangel dar
Von einem ungepflegten Treppenhaus kann nicht allein dann ausgegangen werden, wenn vereinzelte Putzschäden und kleinere Farbabplatzungen vorliegen. Zudem begründet Graffiti an der Hausfassade dann keinen Beseitigungsanspruch des Mieters, wenn über die Beschaffenheit der Hausfassade keine Vereinbarung getroffen wurde und es sich auch nicht um eine Luxusimmobilie handelt. Dies hat das Amtsgericht Mitte entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter von einem seiner Mieter die Zustimmung für eine Mieterhöhung. Der Mieter weigerte sich aber diese zu erteilen, da seiner Meinung nach das Treppenhaus ungepflegt gewesen sei. Zudem forderte der Mieter die Beseitigung eines Graffitis an der Straßenfassade. Dies wiederum lehnte der Vermieter ab. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Kein Recht zur Verweigerung der Zustimmung wegen ungepflegten Treppenhauses
Das Amtsgericht Mitte bejahte zunächst einen Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Der Mieter habe seine Zustimmung nicht deshalb verweigern dürfen, weil das Treppenhaus ungepflegt gewesen sei. Denn die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass es sich zwar nicht um ein besonders schönes Treppenhaus handelte, aber dessen Zustand für ein Berliner Wohnhaus durchschnittlich und ordentlich war. Soweit vereinzelt Putzschäden und kleinere Farbabplatzungen vorhanden waren, hielt das Gericht dies für unbeachtlich.
Kein Anspruch auf Beseitigung des Graffiti
Das Amtsgericht verneinte darüber hinaus einen Anspruch des Mieters auf Beseitigung des Graffitis nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn darin sei kein Mangel der Mietsache zu sehen gewesen. Zum einen haben die Parteien keine besondere Beschaffenheit über die Hausfasse vereinbart. Zum anderen habe es sich nicht um eine Luxusimmobilie gehandelt. Die Wohnung sei auch nicht zu repräsentativen Zwecken angemietet worden. Der Gebrauch der Mietwohnung sei durch das Graffiti nicht eingeschränkt worden. Ein Mangel der Mietsache habe daher nicht vorgelegen. Allein die Unansehnlichkeit begründe keinen Mangel.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2015
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (zt/GE 2015, 462/rb)
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