18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20724

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Urteil15.01.2015Amtsgericht Mitte21 C 43/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 259Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 259
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Amtsgericht Mitte Urteil15.01.2015

Miet­erhöhungs­verlangen: Kleinere Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen im und am Gebäude sind nicht als Wohnwert mindernd zu berücksichtigenKein Vorliegen eines schlechten Instand­haltungs­zustands

Im Rahmen eines Miet­erhöhungs­verlangens mindern kleinere Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen im und am Gebäude nicht den Wohnwert. Denn insofern liegt kein schlechter Instand­haltungs­zustand vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter von seinen Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Dieser kamen die Mieter nur teilweise nach. Sie bemängelten einen schlechten Instandhaltungszustand des Gebäudes. So lagen Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen im und am Gebäude vor. Der Vermieter ließ dies nicht gelten und erhob daher Klage.

Kleinere Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen im und am Gebäude sind nicht als Wohnwert mindernd zu berücksichtigen

Das Amtsgericht Mitte entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem habe ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung durch die Mieter zugestanden. Ein schlechter Instand­hal­tungs­zustand des Gebäudes und somit ein Wohnwert minderndes Merkmal habe nicht vorgelegen. Die Putzschäden, Graffiti und Abnutzungen im und am Gebäude haben keinen erheblichen Umfang eingenommen. Ein schlechter Instand­hal­tungs­zustand sei dadurch nicht begründet worden. Der Instand­hal­tungs­zustand des Gebäudes sei nicht deutlich hinter dem durch­schnitt­lichen Instand­hal­tungs­zustand eines ähnlichen Gebäudes zurückgeblieben.

Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (zt/GE 2015, 259/rb)

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