21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil05.04.2012

Google muss kritischen Erfah­rungs­bericht auf Google-Maps nach Hinweis durch Betroffenen löschenGoogle hat jedoch keine Verpflichtung zur anlasslosen Prüfung von Beiträgen

Grundsätzlich ist Google nicht verpflichtet negative Erfah­rungs­be­richte von Google-Maps zu löschen. Weist jedoch ein Betroffener Google auf eine mögliche Rechts­ver­letzung hin, kann ein Anspruch auf Löschung bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Arbeit eines Arztes in Berlin, der eine Klinik für kosmetische Chirurgie leitete, in einem Erfahrungsbericht von Google-Maps von einem anonymen Nutzer schlecht gemacht. Der Arzt verlangte daraufhin von Google den Eintrag zu löschen, da dieser nach seiner Behauptung falsch gewesen sei. Da sich Google jedoch weigerte, erhob der Arzt Klage.

Anspruch auf Löschung bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Arztes. Dieser habe einen Anspruch auf Löschung des Eintrags nach §§ 1004, 823 BGB gehabt. Zwar sei ein Host-Provider nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröf­fent­lichung auf eventuelle Rechts­ver­let­zungen zu überprüfen. Weist hingegen ein Betroffener den Host-Provider auf eine Verletzung seines Persön­lich­keits­rechts durch den Nutzer eines Blogs hin, könne der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10; BGH, Urteil v. 11. 03.2004 - I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil v. 19.04.2007 - I ZR 35/04 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil v. 12.07.2007 - I ZR 18/04 - Jugend­ge­fährdende Medien bei eBay).

Prüfung des Sachverhalts erforderlich

Das Landgericht führte weiter aus, dass nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs ein Provider verpflichtet sei den gesamten Sachverhalt unter Berück­sich­tigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verant­wort­lichen prüfen muss, wenn er mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert wird, die richtig oder falsch sein kann.

Stellungnahme des Blog-Verant­wort­lichen erforderlich

Laut dem Bundes­ge­richtshof sei zunächst regelmäßig die Beanstandung des Betroffenen an den für den Inhalt des Blogs Verant­wort­lichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aus, sei von der Richtigkeit der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Bestreitet der für den Blog Verantwortliche dagegen die Richtigkeit der Beanstandung und ergeben sich daher berechtigte Zweifel, müsse der Provider grundsätzlich, dem Betroffenen dies mitteilen und gegebenenfalls weitere Nachweise verlangen. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er die geforderten Nachweise nicht vor, sei eine weitere Prüfung überflüssig. Ergeben die Stellungnahme oder die Nachweise demgegenüber eine Verletzung des Persön­lich­keits­rechts sei der Eintrag zu löschen.

Grundsätze des BGH gelten für Erfah­rungs­be­richte bei Google-Maps

Aus Sicht des Landgerichts gelten die vom Bundes­ge­richtshof entwickelten Grundsätze ebenso für die Erfah­rungs­be­richte bei Google-Maps. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze habe daher ein Löschungs­an­spruch bestanden. Denn der Arzt habe Google in ausreichender Weise auf eine mögliche Persön­lich­keits­ver­letzung durch den Erfah­rungs­bericht hingewiesen. Dennoch sei Google seiner Verpflichtung, die Stellungnahme des für den Blog Verant­wort­lichen einzuholen und bei deren Ausbleiben den Eintrag zu löschen, nicht nachgekommen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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