Dokument-Nr. 16748
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- ITRB 2012, 273Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2012, Seite: 273
Landgericht Berlin Urteil05.04.2012
Google muss kritischen Erfahrungsbericht auf Google-Maps nach Hinweis durch Betroffenen löschenGoogle hat jedoch keine Verpflichtung zur anlasslosen Prüfung von Beiträgen
Grundsätzlich ist Google nicht verpflichtet negative Erfahrungsberichte von Google-Maps zu löschen. Weist jedoch ein Betroffener Google auf eine mögliche Rechtsverletzung hin, kann ein Anspruch auf Löschung bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Arbeit eines Arztes in Berlin, der eine Klinik für kosmetische Chirurgie leitete, in einem Erfahrungsbericht von Google-Maps von einem anonymen Nutzer schlecht gemacht. Der Arzt verlangte daraufhin von Google den Eintrag zu löschen, da dieser nach seiner Behauptung falsch gewesen sei. Da sich Google jedoch weigerte, erhob der Arzt Klage.
Anspruch auf Löschung bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Arztes. Dieser habe einen Anspruch auf Löschung des Eintrags nach §§ 1004, 823 BGB gehabt. Zwar sei ein Host-Provider nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Weist hingegen ein Betroffener den Host-Provider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, könne der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10; BGH, Urteil v. 11. 03.2004 - I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung I; BGH, Urteil v. 19.04.2007 - I ZR 35/04 - Internet-Versteigerung II; BGH, Urteil v. 12.07.2007 - I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
Prüfung des Sachverhalts erforderlich
Das Landgericht führte weiter aus, dass nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein Provider verpflichtet sei den gesamten Sachverhalt unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen prüfen muss, wenn er mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert wird, die richtig oder falsch sein kann.
Stellungnahme des Blog-Verantwortlichen erforderlich
Laut dem Bundesgerichtshof sei zunächst regelmäßig die Beanstandung des Betroffenen an den für den Inhalt des Blogs Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aus, sei von der Richtigkeit der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Bestreitet der für den Blog Verantwortliche dagegen die Richtigkeit der Beanstandung und ergeben sich daher berechtigte Zweifel, müsse der Provider grundsätzlich, dem Betroffenen dies mitteilen und gegebenenfalls weitere Nachweise verlangen. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er die geforderten Nachweise nicht vor, sei eine weitere Prüfung überflüssig. Ergeben die Stellungnahme oder die Nachweise demgegenüber eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei der Eintrag zu löschen.
Grundsätze des BGH gelten für Erfahrungsberichte bei Google-Maps
Aus Sicht des Landgerichts gelten die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze ebenso für die Erfahrungsberichte bei Google-Maps. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze habe daher ein Löschungsanspruch bestanden. Denn der Arzt habe Google in ausreichender Weise auf eine mögliche Persönlichkeitsverletzung durch den Erfahrungsbericht hingewiesen. Dennoch sei Google seiner Verpflichtung, die Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen einzuholen und bei deren Ausbleiben den Eintrag zu löschen, nicht nachgekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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