23.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 12454

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Urteil25.10.2011BundesgerichtshofVI ZR 93/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2012, 50Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2012, Seite: 50
  • BB 2011, 2689Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2011, Seite: 2689
  • CR 2012, 103Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 103
  • GRUR 2012, 311Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2012, Seite: 311
  • K&R 2012, 110Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2012, Seite: 110
  • MDR 2012, 92Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 92
  • MMR 2012, 124Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 124
  • NJW 2012, 148Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 148
  • VersR 2012, 114Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2012, Seite: 114
  • WRP 2012, 217Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2012, Seite: 217
  • ZGS 2011, 535Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht (ZGS), Jahrgang: 2011, Seite: 535
  • ZUM-RD 2012, 82Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD), Jahrgang: 2012, Seite: 82
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil22.05.2009, 325 O 145/08
  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil02.03.2010, 7 U 70/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.10.2011

Beleidigung im Internet: BGH zur Verant­wort­lichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlich­keits­recht verletzenden Blog-EintragHostprovider muss bei konkretem Hinweise auf Rechtsverstoß beanstandeten Eintrag prüfen und falls nötig löschen

Der Bundes­ge­richtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsa­chen­be­hauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.

Sachverhalt

Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsa­chen­be­hauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.

Landgericht gibt Unter­las­sungsklage statt

Das Landgericht Hamburg gab hat der Unter­las­sungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland statt. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.

BGH bestätigt internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Der Bundes­ge­richtshof billigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde.

Frage der Haftung des Providers muss durch Berufungs­gericht erneut geprüft werden

Zur Frage der Haftung der Beklagten nach deutschem Recht ist die Sache an das Berufungs­gericht zurückverwiesen worden. Der Bundes­ge­richtshof hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Voraussetzungen für möglichen Unter­las­sungs­an­spruch gegen Provider

Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.

Bei rechtswidriger Verletzung des Persön­lich­keits­rechts, ist beanstandeter Eintrag zu löschen

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verant­wort­lichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechts­ver­letzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berück­sich­tigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verant­wort­lichen eine rechtswidrige Verletzung des Persön­lich­keits­rechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Durch die Zurück­ver­weisung an das Berufungs­gericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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