23.11.2024
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Oberlandesgericht Dresden Urteil01.04.2015

Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen in sozialen Netzwerken besteht auch bei "Mikroblogs"Hostprovider kann bei Persönlichkeits­rechts­verletzungen auch beim "Mikroblogging" zum Tätigwerden verpflichtet sein

Hostprovider, die einen Mikro­blog­ging­dienst betreiben, sind dazu verpflichtet, diskre­di­tierende Äußerungen, die über ihr Internetportal verbreitet werden, von ihrer Internetseite zu nehmen, sofern der Schutz des Persönlich­keits­rechts das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt.

Gegenstand des zugrunde liegenden Streitfalls waren mehrere Einträge eines anonymen Nutzers des sozialen Netzwerkes, mit denen die Geschäft­s­praktiken der Klägerseite scharf kritisiert wurden. Kläger waren das Unternehmen, das Dienst­leis­tungen im Internet anbietet, und dessen Gesellschafter.

Beklagte ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung als verantwortlich anzusehen

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat den Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Persön­lich­keits­rechts bzw. des Unter­neh­mens­per­sön­lich­keits­rechts bejaht und dabei die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung als verantwortlich angesehen. Äußerungen waren danach zu entfernen, soweit in der erforderlichen Abwägung das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit hinter dem Schutz des Persön­lich­keits­rechtes der Klägerseite zurücktreten musste.

Hostprovider muss nicht von vorneherein eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte durchführen

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes zu Infor­ma­ti­o­ns­portalen ist das Oberlan­des­gericht auch für den vorliegenden Fall von »Mikroblogging« der Auffassung, dass der Betreiber, wenn der Betroffene ihn auf die Verletzung seines Persön­lich­keits­rechts durch den Inhalt der eingestellten Nachricht hinweist, verpflichtet sein kann, zukünftige derartige Verletzungen zu verhindern. Ein Tätigwerden des Hostproviders sei aber nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden könne. Der Hostprovider müsse nicht von vorneherein eine eigene Prüfung und Abwägung der betroffenen Rechte durchführen. Er müsse aber prüfen, ob – die Richtigkeit der Beanstandung unterstellt – möglicherweise fremde Persön­lich­keits­rechte verletzt werden. Dazu solle er unter Einbeziehung des anonymen Nutzers im Interesse der beiderseitig betroffenen Rechtsgüter, insbesondere des Persön­lich­keits­rechts und der Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit, ein Verfahren einleiten, indem der Nutzer die Gelegenheit erhalte, zu den Beanstandungen innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.

OLG beruft sich auf Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs

Hier hatte sich der anonyme Nutzer nicht geäußert. Zu den Reakti­o­ns­mög­lich­keiten des Hostproviders nach Eingang einer Stellungnahme des anonymen Nutzers verweist das Oberlan­des­gericht auf das genannte Urteil des Bundes­ge­richtshofs vom 25.Oktober 2011.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online

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