18.10.2024
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Dokument-Nr. 5477

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss22.01.2008

Provider ist nicht für den Inhalt der Webseiten zu denen er Zugang vermittelt verantwortlichSperrung der Suchmaschine Google unzumutbar

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Internet-Provider für den Inhalt von Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang ermöglicht, grundsätzlich nicht verantwortlich ist.

Ein Anbieter von zulässigen porno­gra­phischen Leistungen im Internet hatte versucht, einen großen Internet-Provider im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, für seine Kunden den Zugang zu den Webseiten "google.de" und "google.com" zu sperren. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit porno­gra­phischen Darstellungen ohne Zugangs­be­schränkung aufgerufen werden könnten. Dies sei wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Zu Recht, wie jetzt der 6. Zivilsenat des Oberlan­des­gericht feststellte. Es könne dahinstehen, ob das Verhalten des Providers wettbe­wer­bs­widrig sei. Auch wenn man dies annehme, scheitere der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran, dass der Provider als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet nicht für Wettbe­wer­bs­verstöße verantwortlich sei, die auf den über Google zu erreichenden Seiten begangen würden.

Eine Haftung komme auch nicht nach den vom Bundes­ge­richtshof entwickelten Grundsätzen für die Verkehrs­pflichten des Betreibers einer Internet-Aukti­o­ns­plattform in Betracht (BGH: eBay muss Angebote über jugend­ge­fährdende Medien sperren). Der Betreiber der Plattform schaffe seinen Kunden erst die Möglichkeit zur Begehung von Wettbe­wer­bs­ver­stößen, er eröffne also eine Gefahrenquelle, für die er grundsätzlich verantwortlich sei. Hiermit sei die Tätigkeit des Providers aber nicht zu vergleichen: Dieser ermögliche seinen Kunden lediglich den Zugang zum Internet. Damit eröffne er nicht im eigenen Verant­wor­tungs­bereich eine Gefahrenquelle für Wettbe­wer­bs­verstöße, sondern ermögliche nur den Zugang zu etwaigen Wettbe­wer­bs­ver­stößen, die aus einer von Dritten eröffneten Gefahrenquelle herrührten.

Es komme hinzu, so der 6. Zivilsenat weiter, dass der Provider dem geltend gemachten Anspruch nur durch die vollständige Sperrung der beiden Google-Seiten für seine Kunden nachkommen könne. Eine solche Maßnahme sei dem Provider aber im Hinblick darauf nicht zuzumuten, dass es sich bei Google um eine wichtige und aus Sicht seiner Kunden unverzichtbare Suchmaschine handele.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 23.01.2008

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