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Landgericht Köln Urteil28.05.2008

Veröf­fent­lichung von E-Mails auf Website verletzt Persön­lich­keitsrechtGeheimsphäre betroffen

Wer ohne Erlaubnis eine fremde E-Mail veröffentlicht, verletzt das Persön­lich­keitsrecht des Absenders und kann von diesem abgemahnt werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor. Die Veröf­fent­lichung einer E-Mail ist nur dann erlaubt, wenn es einen sehr wichtigen Grund gibt, der schwerer wiegt, als das Geheim­hal­tungs­in­teresse des Absenders.

Im zugrunde liegenden Fall ärgerte sich der Verfasser (Kläger) zweier E-Mails darüber, dass seine vertraulich verschickten E-Mails in einem Blog veröffentlicht wurden. Hiermit war er gar nicht einverstanden und forderte den Blogbetreiber auf, die Veröf­fent­lichung im Blog zu löschen. Dieser verweigerte die Entfernung der E-Mails aus dem Blog.

Landgericht: Veröf­fent­lichung der E-Mails ist unzulässig

Das Landgericht Köln entschied, dass die Veröf­fent­lichung der E-Mails im Blog unzulässig ist. Es bestätigte insoweit in der vorliegenden Haupt­sa­cheent­scheidung seine bereits im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren getroffene Entscheidung (Beschluss vom 31.03.2008).

Veröf­fent­lichung stellt Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht dar

Dem Verfasser der E-Mail stünde ein Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB anlog zu. Die Veröf­fent­lichung der E-Mails auf der öffentlich zugänglichen Homepage stelle einen Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht in Gestalt der Geheimsphäre dar. Die Geheimsphäre betreffe den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden solle. In diesen Bereich würden schriftliche sowie Tonband­auf­zeich­nungen, persönliche Briefe, aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe fallen, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen.

Eingriff in die Geheimsphäre

Die Veröf­fent­lichung der privaten E-Mail des Klägers, die im übrigen auf mögliche rechtswidrige Inhalte der entsprechenden Homepage hinwies, stelle einen Eingriff in die Geheimsphäre dar, führte das Gericht aus. Diese Geheimsphäre werde durch das Versenden der E-Mail nicht verlassen; die E-Mail werde also nicht durch das Versenden in ein allgemeine Sphäre begeben.

Keine Rechtfertigung für Veröf­fent­lichung

Auch wenn der Beklagte durch das Veröffentlichen der E-Mails auf dem Server darstellen wollte, dass Angriffe gegen seine Homepage erfolgen, denen er sich nicht beugen werde, rechtfertige dies nicht die Veröf­fent­lichung der E-Mails. Insoweit überwiege weiterhin das Geheimhaltungsinteresse des Klägers.

Quelle: ra-online

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