21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil25.10.2011

Zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Groupon-Gutscheinen ist rechtmäßigVerbraucher werden nicht unangemessen benachteiligt

Bleibt die Gültigkeit von Groupon-Gutscheinen hinter der gesetzlichen Verjäh­rungsfrist zurück, so besteht darin keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Die Pflicht, Leistungen zu besonders günstigen Konditionen anzubieten, müssen Unternehmen begrenzen können. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein Verbrau­cher­schutz­verein gegen ein Unternehmen, das so genannte Groupon-Gutscheine verkaufte, mit denen die Kunden Leistungen von Unternehmen zu vergünstigten Preisen in Anspruch nehmen konnten. Die Gültigkeit dieser Gutscheine war jedoch begrenzt, worin der Verein eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers sah und Klage gegen diese in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Unternehmens enthaltene Regelung einlegte.

Gutscheine werden erst ab einer festgelegten Mindestzahl von Käufern ausgegeben

Das beklagte Unternehmen Vertrieb über eine Internet-Präsenz regional unter­schiedliche und täglich wechselnde Gutscheine für die Inanspruchnahme der Leistungen von mit ihr kooperierenden Unternehmen. Der Erwerb der Gutscheine war nur möglich, wen sich eine von dem beklagten Unternehmen und dem jeweiligen Koope­ra­ti­o­ns­partner festgelegte Mindestzahl von Käufern fand. Wurde die Mindestzahl an Käufern erreicht, so erhielten die Käufer Gutscheine, die innerhalb eines beschränkten Leistungs­zeit­raumes eingelöst werden konnten.

Gültigkeit der Gutscheine bleibt hinter der gesetzlichen Verjäh­rungsfrist für die verbriefte Gegenleistung zurück

Nach Auffassung des Verbrau­cher­schutz­vereins dürfe das Unternehmen keine Regelungen in ihre Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen aufnehmen, die mit den Vorschriften über die Gestaltung rechtlicher Schuld­ver­hältnisse durch allgemeine Geschäfts­be­din­gungen nicht vereinbar seien. Die konkrete Regelung im vorliegenden Fall ermögliche dem beklagten Unternehmen, Gutscheine zu vertreiben, die eine kürzere Gültig­keitsdauer als die gesetzliche Verjährungsfrist hätten. Dabei versetze diese Regelung die Beklagte zusätzlich in die Lage, von den Käufern ein Entgelt für den Umtausch von nicht innerhalb der vorgesehenen Gültig­keitsdauer eingelöster Gutscheine zu erheben. Eine Begrenzung der Gültigkeit von Gutscheinen auf einen Zeitraum, der hinter der gesetzlichen Verjäh­rungsfrist für die verbriefte Gegenleistung zurückbleibe, verkürze die Rechte der Verbraucher stets unangemessen.

Beschränkungen gesetzlicher Verjäh­rungs­fristen sind vom Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen

Das Landgericht Berlin erklärte die Klage hinsichtlich der beanstandeten Klausel für unbegründet. Im vorliegenden Fall sei zu prüfen gewesen, ob der Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt werde, dass ihn das Unternehmen hinsichtlich seiner eigenen Leistungs­ver­pflichtung auf die von dem Partner­un­ter­nehmen für den Gutschein vorgesehene Gültig­keitsdauer verweise. Das gegenseitigen Verträgen zugrunde liegende Prinzip der Äquivalenz von Leistungen und Gegenleistungen könne gestört sein, wenn eine Allgemeine Geschäfts­be­dingung es dem Verwender gestatte, sich einseitig von Leistungs­ver­pflich­tungen ganz oder teilweise zu befreien, obwohl die Gegenleistung des Vertrags­partners entweder schon vollständig erbracht und nicht zurück zu gewähren oder weiterhin vollständig geschuldet sei. Eine derartige Beein­träch­tigung des Äquiva­lenz­prinzips könne insbesondere dadurch bewirkt werden, dass die Verpflichtung der einen Vertragspartei, eine Leistung zu erbringen schon vor Ablauf der gesetzlichen Verjäh­rungsfrist entfallen solle, obwohl die Gegenleistung bereits vollständig erbracht sei. Denn Verfall- oder Ausschluss­fristen, die einen Anspruch in zeitlicher Hinsicht über die gesetzliche Verjäh­rungsfrist hinaus beschränken würden, seien vom Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen (LG Berlin, Urteil vom 05.08.2009, Az.: 4 O 532/08); OLG München in NJW-RR 2008, 1233 = OLG München, Urteil v. 17.01.2008 - 29 U 3193/07 -; BGH in NJW 2001, 2635 = BGH, Urteil v. 12.06.2001 - XI ZR 274/00 -).

Unternehmen haben Interesse an Begrenzung des Zeitraums, in denen sie Leistungen zu Sonder­kon­di­tionen anbieten

Eine Begrenzung des Gültig­keits­zeit­raumes führe jedoch nicht dazu, dass in der verwendeten Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher zu sehen sei. Ausschluss­fristen seien nämlich in weiten Bereichen üblich und würden häufig als nicht unangemessen angesehen werden (OLG Frankfurt in: MMR 2010, 535 - Ausschlussfrist für die Nutzung über das Internet vertriebener Bahntickets). Das Geschäftsmodell des Unternehmens basiere darauf, dass dem Verbraucher bestimmte Leistungen der Partner­un­ter­nehmen zu vergünstigten Preisen angeboten würden, die sonst nicht am Markt anzutreffen wären. Bei derartigen Angeboten habe das Unternehmen, das die jeweilige Leistung erbringt, grundsätzlich ein Interesse daran, den Zeitraum, für den es die zu Sonder­kon­di­tionen angebotene Leistung bereithalten und Vorkehrungen dafür treffen wolle, dass es die Nachfrage nach der zu Sonder­kon­di­tionen angebotenen Leistung befriedigen könne, zu begrenzen (OLG Frankfurt in: MMR 2010, 535 - Ausschlussfrist für die Nutzung über das Internet vertriebener Bahntickets).

Der Verbraucher könne im vorliegenden Fall die Leistungen nur innerhalb eines bereits im Gutschein­angebot selbst vermerkten Zeitraums nutzen, so dass er bei seiner Kaufent­scheidung von vornherein in Rechnung stelle, dass die Leistungen nur in einem bestimmten Zeitraum in Anspruch genommen werden könnten.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)

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