Dokument-Nr. 13575
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Landgericht Berlin Urteil25.10.2011
Zeitliche Begrenzung der Gültigkeit von Groupon-Gutscheinen ist rechtmäßigVerbraucher werden nicht unangemessen benachteiligt
Bleibt die Gültigkeit von Groupon-Gutscheinen hinter der gesetzlichen Verjährungsfrist zurück, so besteht darin keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Die Pflicht, Leistungen zu besonders günstigen Konditionen anzubieten, müssen Unternehmen begrenzen können. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen ein Unternehmen, das so genannte Groupon-Gutscheine verkaufte, mit denen die Kunden Leistungen von Unternehmen zu vergünstigten Preisen in Anspruch nehmen konnten. Die Gültigkeit dieser Gutscheine war jedoch begrenzt, worin der Verein eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers sah und Klage gegen diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens enthaltene Regelung einlegte.
Gutscheine werden erst ab einer festgelegten Mindestzahl von Käufern ausgegeben
Das beklagte Unternehmen Vertrieb über eine Internet-Präsenz regional unterschiedliche und täglich wechselnde Gutscheine für die Inanspruchnahme der Leistungen von mit ihr kooperierenden Unternehmen. Der Erwerb der Gutscheine war nur möglich, wen sich eine von dem beklagten Unternehmen und dem jeweiligen Kooperationspartner festgelegte Mindestzahl von Käufern fand. Wurde die Mindestzahl an Käufern erreicht, so erhielten die Käufer Gutscheine, die innerhalb eines beschränkten Leistungszeitraumes eingelöst werden konnten.
Gültigkeit der Gutscheine bleibt hinter der gesetzlichen Verjährungsfrist für die verbriefte Gegenleistung zurück
Nach Auffassung des Verbraucherschutzvereins dürfe das Unternehmen keine Regelungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen, die mit den Vorschriften über die Gestaltung rechtlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vereinbar seien. Die konkrete Regelung im vorliegenden Fall ermögliche dem beklagten Unternehmen, Gutscheine zu vertreiben, die eine kürzere Gültigkeitsdauer als die gesetzliche Verjährungsfrist hätten. Dabei versetze diese Regelung die Beklagte zusätzlich in die Lage, von den Käufern ein Entgelt für den Umtausch von nicht innerhalb der vorgesehenen Gültigkeitsdauer eingelöster Gutscheine zu erheben. Eine Begrenzung der Gültigkeit von Gutscheinen auf einen Zeitraum, der hinter der gesetzlichen Verjährungsfrist für die verbriefte Gegenleistung zurückbleibe, verkürze die Rechte der Verbraucher stets unangemessen.
Beschränkungen gesetzlicher Verjährungsfristen sind vom Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen
Das Landgericht Berlin erklärte die Klage hinsichtlich der beanstandeten Klausel für unbegründet. Im vorliegenden Fall sei zu prüfen gewesen, ob der Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt werde, dass ihn das Unternehmen hinsichtlich seiner eigenen Leistungsverpflichtung auf die von dem Partnerunternehmen für den Gutschein vorgesehene Gültigkeitsdauer verweise. Das gegenseitigen Verträgen zugrunde liegende Prinzip der Äquivalenz von Leistungen und Gegenleistungen könne gestört sein, wenn eine Allgemeine Geschäftsbedingung es dem Verwender gestatte, sich einseitig von Leistungsverpflichtungen ganz oder teilweise zu befreien, obwohl die Gegenleistung des Vertragspartners entweder schon vollständig erbracht und nicht zurück zu gewähren oder weiterhin vollständig geschuldet sei. Eine derartige Beeinträchtigung des Äquivalenzprinzips könne insbesondere dadurch bewirkt werden, dass die Verpflichtung der einen Vertragspartei, eine Leistung zu erbringen schon vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist entfallen solle, obwohl die Gegenleistung bereits vollständig erbracht sei. Denn Verfall- oder Ausschlussfristen, die einen Anspruch in zeitlicher Hinsicht über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus beschränken würden, seien vom Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen (LG Berlin, Urteil vom 05.08.2009, Az.: 4 O 532/08); OLG München in NJW-RR 2008, 1233 = OLG München, Urteil v. 17.01.2008 - 29 U 3193/07 -; BGH in NJW 2001, 2635 = BGH, Urteil v. 12.06.2001 - XI ZR 274/00 -).
Unternehmen haben Interesse an Begrenzung des Zeitraums, in denen sie Leistungen zu Sonderkonditionen anbieten
Eine Begrenzung des Gültigkeitszeitraumes führe jedoch nicht dazu, dass in der verwendeten Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher zu sehen sei. Ausschlussfristen seien nämlich in weiten Bereichen üblich und würden häufig als nicht unangemessen angesehen werden (OLG Frankfurt in: MMR 2010, 535 - Ausschlussfrist für die Nutzung über das Internet vertriebener Bahntickets). Das Geschäftsmodell des Unternehmens basiere darauf, dass dem Verbraucher bestimmte Leistungen der Partnerunternehmen zu vergünstigten Preisen angeboten würden, die sonst nicht am Markt anzutreffen wären. Bei derartigen Angeboten habe das Unternehmen, das die jeweilige Leistung erbringt, grundsätzlich ein Interesse daran, den Zeitraum, für den es die zu Sonderkonditionen angebotene Leistung bereithalten und Vorkehrungen dafür treffen wolle, dass es die Nachfrage nach der zu Sonderkonditionen angebotenen Leistung befriedigen könne, zu begrenzen (OLG Frankfurt in: MMR 2010, 535 - Ausschlussfrist für die Nutzung über das Internet vertriebener Bahntickets).
Der Verbraucher könne im vorliegenden Fall die Leistungen nur innerhalb eines bereits im Gutscheinangebot selbst vermerkten Zeitraums nutzen, so dass er bei seiner Kaufentscheidung von vornherein in Rechnung stelle, dass die Leistungen nur in einem bestimmten Zeitraum in Anspruch genommen werden könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
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