21.11.2024
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Dokument-Nr. 5453

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Urteil17.01.2008Oberlandesgericht München29 U 3193/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2008, 181Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2008, Seite: 181
  • MDR 2008, 376Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 376
  • MMR 2009, 70Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2009, Seite: 70
  • NJW-RR 2008, 1233Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 1233
  • RdW 2008, 253Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW), Jahrgang: 2008, Seite: 253
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil17.01.2008

Amazon muss Gutscheine drei Jahre lang einlösenVerbrau­cher­zentrale gewinnt Rechtsstreit gegen Amazon - Gültigkeits­befristung von Gutschein unzulässig

Der Internet-Versandhändler Amazon darf die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen. Auch Gutschein-Restguthaben dürfen nicht nach diesem Zeitraum verfallen. Das Oberlan­des­gericht München bestätigte damit ein Urteil, das die Verbrau­cher­zentrale Baden-Württemberg im April 2007 vor dem Landgericht München erstritten hatte.

In den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen hatte der Online-Händler Amazon festgelegt, dass seine Gutscheine nur ein Jahr lang gültig sind. Dort war auch geregelt, dass Restguthaben aus Gutscheinen mit Ablauf der Gültig­keitsfrist verfallen.

Das Oberlan­des­gericht München urteilte, dass beide Klauseln unwirksam seien, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellten.

Damit folgten die Richter der Auffassung der Vorinstanz (siehe ausführlich: LG München I, Urteil v. 05.04.2007 - 12 O 22084/06 -), die festgestellt hatte, dass Amazon mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstel­lungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abweiche. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren.

Diese Abweichung stelle eine unangemessene Benachteilung des Gutschei­n­in­habers dar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

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