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- K&R 2008, 181Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2008, Seite: 181
- MDR 2008, 376Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 376
- MMR 2009, 70Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2009, Seite: 70
- NJW-RR 2008, 1233Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 1233
- RdW 2008, 253Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW), Jahrgang: 2008, Seite: 253
Oberlandesgericht München Urteil17.01.2008
Amazon muss Gutscheine drei Jahre lang einlösenVerbraucherzentrale gewinnt Rechtsstreit gegen Amazon - Gültigkeitsbefristung von Gutschein unzulässig
Der Internet-Versandhändler Amazon darf die Gültigkeit von Gutscheinen nicht auf ein Jahr befristen. Auch Gutschein-Restguthaben dürfen nicht nach diesem Zeitraum verfallen. Das Oberlandesgericht München bestätigte damit ein Urteil, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im April 2007 vor dem Landgericht München erstritten hatte.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte der Online-Händler Amazon festgelegt, dass seine Gutscheine nur ein Jahr lang gültig sind. Dort war auch geregelt, dass Restguthaben aus Gutscheinen mit Ablauf der Gültigkeitsfrist verfallen.
Das Oberlandesgericht München urteilte, dass beide Klauseln unwirksam seien, weil sie eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellten.
Damit folgten die Richter der Auffassung der Vorinstanz (siehe ausführlich: LG München I, Urteil v. 05.04.2007 - 12 O 22084/06 -), die festgestellt hatte, dass Amazon mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abweiche. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren.
Diese Abweichung stelle eine unangemessene Benachteilung des Gutscheininhabers dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
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