18.10.2024
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Landgericht München I Urteil05.04.2007

Geschenk­gut­schein muss mindestens drei Jahre gültig seinInternethändler Amazon unterliegt im "Gutscheinstreit"

Ein Geschenk­gut­schein darf nicht schon nach einem Jahr verfallen. Das hat das Landgericht München I entschieden. Der Anspruch aus dem Gutschein könne frühestens nach drei Jahren verjähren, führten die Richter aus.

Wer in seinen "Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen" (AGB) von gesetzlichen Bestimmungen erheblich abweicht, riskiert damit, dass die Bestimmungen nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies musste nun der Inter­net­ver­sand­händler "Amazon.de" erfahren, der auch Geschenk­gut­scheine zum Warenbezug bei ihm vertreibt und in seinen AGB regelt, dass diese generell 1 Jahr ab Ausstel­lungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können.

Gegen diese Bestimmungen hatte die "Verbrau­cher­zentrale Baden-Württemberg e.V." eine sogenannte Unter­las­sungsklage beim Landgericht München I eingereicht. Die auf derartige Verfahren spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I entschied über diese Klage mit Urteil vom 05.04.2007 und gab der Verbrau­cher­zentrale Recht. Der Versandhändler darf nach dem Urteil diese Bedingungen gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Gegen die Entscheidung können allerdings noch Rechtsmittel eingelegt werden.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstel­lungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen wird. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren.

Diese Abweichung ist nach Ansicht der 12. Zivilkammer unangemessen. Das Hauptargument des Versandhändlers diesbezüglich überzeugte das Gericht nicht. "Amazon.de" hatte ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwal­tungs­aufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle.

Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass "Amazon.de" einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiert.

Es überwiegen nach Ansicht der Kammer daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine. Diese Inter­es­se­n­ab­wägung führt zu einer Unwirksamkeit der AGB.

Quelle: ra-online, LG München I

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