21.11.2024
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Dokument-Nr. 3578

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Landgericht München I Urteil26.10.1995

Geschenk­gut­scheine dürfen nicht nach 10 Monaten ungültig werdenBei unwirksamer Verfallklausel verfällt ein Gutschein erst nach der gesetzlichen Verjäh­rungsfrist von 30 Jahren

Ein Geschenk­gut­schein darf nicht mit einer zehnmonatigen "Verfallklausel" versehen werden. Grundsätzlich gilt eine 30jährige Verjäh­rungsfrist. Das hat das Landgericht München I entschieden.

Im Fall klagte ein Verbrau­cher­verband gegen eine bundesweit tätige Elektro­fach­ma­rktkette. Diese stellte Geschenk­gut­scheine aus, die den Vermerk "Gültigkeit 10 Monate" trugen.

Das Landgericht München I entschied, dass die Klausel gegen § 9 Abs. 1 AGBG (seit 1.1.2002: § 307 Abs. 1 BGB) verstoße. Sie benachteilige unangemessen den Inhaber des Gutscheins. Es sei nicht erkennbar, warum der Gutschein in einer solch kurzen Frist eingereicht werden müsse.

Die 10-monatige Frist sei jedenfalls zu kurz. Das Gericht ging nicht weiter auf die Frage ein, in wieweit eine Verkürzung der Verjäh­rungsfirst im Wege der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen grundsätzlich möglich sei.

Die Geschenk­gut­scheine seien hier sogenannte kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB. Gerade bei diesen sei die Vorschrift des § 801 BGB nicht anwendbar, so dass die gesetzliche Regelung im Sinne von § 9 Abs. 2 Ziffer 1 AGBG (seit 1.1.2002: § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB) die regelmäßige Verjäh­rungsfirst von 30 Jahren des § 195 BGB sei.

Quelle: ra-online

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