18.10.2024
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Dokument-Nr. 10571

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Urteil12.06.2001BundesgerichtshofXI ZR 274/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2001, 1543Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2001, Seite: 1543
  • BGHZ 148, 74Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 148, Seite: 74
  • DB 2001, 1879Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2001, Seite: 1879
  • MDR 2001, 1226Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 1226
  • MMR 2001, 806Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2001, Seite: 806
  • NJW 2001, 2635Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 2635
  • WM 2001, 1466Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2001, Seite: 1466
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.06.2001

BGH: Telefonkarten mit Verfallsdatum unzulässigBundes­ge­richtshof zur Gültig­keits­be­fristung von Telefonkarten

Die mit dem Verfall eines Restguthabens verbundene Gültig­keits­be­fristung von Telefonkarten ist gemäß § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (AGBG) unwirksam. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die beklagte Deutsche Telekom AG vertreibt Telefonkarten zum Preis von 12 DM und 50 DM, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernsprechern Telefonate in entsprechendem Umfang führen kann. Während die früher ausgegebenen Telefonkarten keinen Hinweis auf eine begrenzte Gültig­keitsdauer enthielten, bringt die Beklagte seit Oktober 1998 auf den Karten den Zusatz "Gültig bis...(Monat/Jahr)" an. Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte umfaßt, sind die Telefonkarten nicht mehr zum Zwecke des Telefonierens verwendbar; zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge verfallen ersatzlos.

Gegen die Verwendung dieser Klausel wendet sich der klagende Verbrau­cher­schutz­verband mit der Unter­las­sungsklage aus § 13 AGBG. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundes­ge­richtshof hat das im Ergebnis bestätigt und hierzu ausgeführt:

Die streitige Klausel stelle keine kontrollfreie Leistungs­be­schreibung dar, sondern unterliege der Inhalts­kon­trolle gemäß §§ 9 bis 11 AGBG. Sie schränke nämlich die mit der Telefonkarte verbundene Nutzungs­mög­lichkeit in zeitlicher Hinsicht ein. Abweichend von der Auffassung des Berufungs­ge­richts sei die Klausel allerdings eindeutig dahin zu verstehen, daß ein nicht verbrauchtes Restguthaben verfallen solle. Daher liege ein Verstoß gegen das Trans­pa­renzgebot nicht vor. Die Klausel stelle aber eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und sei deshalb mit § 9 AGBG unvereinbar. Die von der Beklagten angeführten Gründe – Einführung neuer Technologien, Bekämpfung von Kartenmißbrauch – könnten allenfalls die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung rechtfertigen. Aus ihnen ergebe sich jedoch keine ausreichende Begründung für den ersatzlosen Verfall eines bei Fristablauf noch vorhandenen Guthabens.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof

der Leitsatz

AGBG §§ 8, 9

Zur Frage der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen, die eine Befristung von Telefonkarten festlegen, ohne zumindest die Anrechnung unverbrauchter Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte vorzusehen.

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