Dokument-Nr. 10571
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- BB 2001, 1543Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2001, Seite: 1543
- BGHZ 148, 74Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 148, Seite: 74
- DB 2001, 1879Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2001, Seite: 1879
- MDR 2001, 1226Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 1226
- MMR 2001, 806Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2001, Seite: 806
- NJW 2001, 2635Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 2635
- WM 2001, 1466Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2001, Seite: 1466
Bundesgerichtshof Urteil12.06.2001
BGH: Telefonkarten mit Verfallsdatum unzulässigBundesgerichtshof zur Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten
Die mit dem Verfall eines Restguthabens verbundene Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten ist gemäß § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die beklagte Deutsche Telekom AG vertreibt Telefonkarten zum Preis von 12 DM und 50 DM, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernsprechern Telefonate in entsprechendem Umfang führen kann. Während die früher ausgegebenen Telefonkarten keinen Hinweis auf eine begrenzte Gültigkeitsdauer enthielten, bringt die Beklagte seit Oktober 1998 auf den Karten den Zusatz "Gültig bis...(Monat/Jahr)" an. Nach Ablauf dieser Frist, die einen Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten ab Herstellung der jeweiligen Karte umfaßt, sind die Telefonkarten nicht mehr zum Zwecke des Telefonierens verwendbar; zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Guthabenbeträge verfallen ersatzlos.
Gegen die Verwendung dieser Klausel wendet sich der klagende Verbraucherschutzverband mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das im Ergebnis bestätigt und hierzu ausgeführt:
Die streitige Klausel stelle keine kontrollfreie Leistungsbeschreibung dar, sondern unterliege der Inhaltskontrolle gemäß §§ 9 bis 11 AGBG. Sie schränke nämlich die mit der Telefonkarte verbundene Nutzungsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht ein. Abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts sei die Klausel allerdings eindeutig dahin zu verstehen, daß ein nicht verbrauchtes Restguthaben verfallen solle. Daher liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht vor. Die Klausel stelle aber eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und sei deshalb mit § 9 AGBG unvereinbar. Die von der Beklagten angeführten Gründe – Einführung neuer Technologien, Bekämpfung von Kartenmißbrauch – könnten allenfalls die zeitliche Beschränkung der Kartennutzung rechtfertigen. Aus ihnen ergebe sich jedoch keine ausreichende Begründung für den ersatzlosen Verfall eines bei Fristablauf noch vorhandenen Guthabens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2005
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof
der Leitsatz
AGBG §§ 8, 9
Zur Frage der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Befristung von Telefonkarten festlegen, ohne zumindest die Anrechnung unverbrauchter Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte vorzusehen.
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