18.10.2024
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Dokument-Nr. 1738

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Oberlandesgericht Köln Urteil23.08.2000

Telefonkarten mit Fristablauf unzulässig

Seit etwa Oktober 1998 verkauft die Deutsche Telekom AG für Telefonate aus ihren öffentlichen Telefonzellen heraus Telefonkarten, die vom Tage ihrer Herstellung an nur für 3 Jahre und 3 Monate gültig sind. Diese Telefonkarten mit beschränkter Gültig­keitsdauer benachteiligen den Verbraucher unangemessen und sind daher unzulässig.

Mit dieser Begründung hat das Oberlan­des­gericht Köln der Klage eines Verbrau­cher­ver­bandes stattgegeben und der Telekom untersagt, künftig solche Telefonkarten zu verkaufen oder sich bei bereits verkauften Telefonkarten auf die beschränkte Gültig­keitsdauer zu berufen. Tragender Grund des Urteils ist ein Verstoß gegen das Trans­pa­renzgebot. Denn der Verbraucher werde durch den allein auf der Karte aufgedruckten Vermerk "gültig bis ..." über seine Rechte in die Irre geführt. Insbesondere könne der Kunde aufgrund des Aufdrucks meinen, dass ihm kein Erstat­tungs­an­spruch hinsichtlich des nicht abtelefonierten Betrages gegenüber der Telekom zustehe. Ein solcher Anspruch bestehe aber, da ohne weitere ausdrückliche Hinweise oder vertragliche Vereinbarungen allein durch den Gültig­keits­aufdruck auf der Karte der von der Telekom vorgesehene Verfall des Restguthabens nicht wirksam vereinbart sei.

Wegen der weiten Verbreitung der Telefonkarten hat das Oberlan­des­gericht in seinem Urteil die Revision zum Bundes­ge­richtshof ausdrücklich zugelassen.

Siehe die Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs:

Bundes­ge­richtshof zur Gültig­keits­be­fristung von Telefonkarten (Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 12.06.2001 - XI ZR 274/00 -)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 23.08.2000

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