21.11.2024
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Amtsgericht Wuppertal Urteil19.01.2009

Gültigkeit einer Mehrfa­chein­trittskarte darf nicht auf ein Jahr beschränkt werdenGesetzliche Regelung sieht Verjäh­rungsfrist von drei Jahren vor

Erwirbt ein Kunde eine Mehrfa­chein­trittskarte, z.B. für eine Bade- und Saunalandschaft, darf die Gültigkeit dieser Eintrittskarte nicht auf ein Jahr beschränkt sein. Eine Gültig­keits­be­fristung ist zwar grundsätzlich zulässig. Die gesetzliche Regelung sieht jedoch eine Verjäh­rungsfrist von drei Jahren vor. Eine Befristung auf ein Jahr stellt somit eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung dar und ist daher unzulässig. Dies entschied das Amtsgericht Wuppertal.

Im zugrunde liegenden Fall erwarb die spätere Klägerin eine 11er Karte für eine Bade- und Saunalandschaft im Wert von 160 Euro, die sie zur elfmaligen Nutzung der Anlage der Beklagten berechtigte. Durch den Kauf der Mehrfa­chein­trittskarte wurde zwischen den Parteien ein Benut­zungs­vertrag geschlossen. Aufgrund der Schwangerschaft der Klägerin legte ihr der Arzt allerdings nach acht Besuchen der Bade- und Saunalandschaft nahe, von weiteren Saunabesuchen Abstand zu nehmen. Der Betreiber der Saunalandschaft war später der Auffassung, dass die drei verbliebenen Besuche nach einem Jahr verfallen sein.

Klausel in AGBs stellt unangemessene Benachteiligung des Käufers dar

Dies sah das Amtsgericht Wuppertal anders. Die Parteien würden zwar zutreffend davon ausgehen, dass die streit­ge­gen­ständliche Befristung eine Allgemeine Geschäfts­be­dingung im Rahmen des § 305 I BGB darstelle. Die Klausel, aus der die Beklagte eine Befristung des Vertrages jedoch herleiten möchte, sei aber unwirksam, weil sie gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB verstoße. Diese Vorschrift besage, dass Bestimmungen in AGBs dann unwirksam seien, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Bestimmung in den AGBs nicht mit gesetzlicher Regelung vereinbar

Wie schon der Bundes­ge­richtshof in seinem Urteil vom 12. Juni 2001 feststellte, liege eine solche unangemessene Benachteiligung vor, wenn eine Bestimmung in den AGBs mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar sei. Dieser Fall sei hier bei einer Befristung der Eintrittskarte auf ein Jahr zweifelsfrei gegeben.

Gültig­keits­be­schrän­kungen bei Berech­ti­gungs­karten nicht generell unzulässig

Zwar seien nach Meinung der Richter Gültig­keits­be­schrän­kungen bei Berech­ti­gungs­karten, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Leistung zu verlangen, nicht generell als unangemessen anzusehen. Jedoch habe der Gesetzgeber durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre im Rahmen der Schuld­rechts­reform bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen (vgl. Oberlan­des­gericht München, Urteil v. 17.01.2008 - 29 U 3193/07 -).

Begründung der zeitlichen Beschränkung mit höherem Verwaltungs- und Kostenaufwand nicht nachvollziehbar

Auch der von der Beklagten pauschal behauptete höhere Verwaltungs- und Kostenaufwand genüge darüber hinaus nicht, um eine Verkürzung der Gültigkeit auf ein Jahr zu rechtfertigen. Insbesondere greife auch die Behauptung der Beklagten nicht, dass unter anderem bilanzielle Gründe für die Gültig­keits­be­schränkung ausschlaggebend seien. Die Beklagte sei nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung stets verpflichtet, Verbind­lich­keiten gegenüber ihren Kunden aus Mehrfa­chein­tritts­karten und Gutscheinen, bilanztechnisch auszuweisen. Auch bei nur einjähriger Gültigkeit der Gutscheine müssten die jeweils noch offenen Gutscheinwerte in Konten geführt und am Ende des Geschäftsjahres bilanziert werden. Inwieweit eine aufgrund der gesetzlichen Verjäh­rungsfrist bestehende dreijährige Gültigkeit der Eintrittskarten im Rahmen heute üblicher elektronischer Buchführung zu einem wesentlich höheren Bilanzierungs- und Verwal­tungs­aufwand führen solle, sei daher nicht ersichtlich.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Wuppertal (vt/ac)

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