Im zugrunde liegenden Fall erwarb die spätere Klägerin eine 11er Karte für eine Bade- und Saunalandschaft im Wert von 160 Euro, die sie zur elfmaligen Nutzung der Anlage der Beklagten berechtigte. Durch den Kauf der Mehrfacheintrittskarte wurde zwischen den Parteien ein Benutzungsvertrag geschlossen. Aufgrund der Schwangerschaft der Klägerin legte ihr der Arzt allerdings nach acht Besuchen der Bade- und Saunalandschaft nahe, von weiteren Saunabesuchen Abstand zu nehmen. Der Betreiber der Saunalandschaft war später der Auffassung, dass die drei verbliebenen Besuche nach einem Jahr verfallen sein.
Dies sah das Amtsgericht Wuppertal anders. Die Parteien würden zwar zutreffend davon ausgehen, dass die streitgegenständliche Befristung eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Rahmen des § 305 I BGB darstelle. Die Klausel, aus der die Beklagte eine Befristung des Vertrages jedoch herleiten möchte, sei aber unwirksam, weil sie gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB verstoße. Diese Vorschrift besage, dass Bestimmungen in AGBs dann unwirksam seien, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Wie schon der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juni 2001 feststellte, liege eine solche unangemessene Benachteiligung vor, wenn eine Bestimmung in den AGBs mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar sei. Dieser Fall sei hier bei einer Befristung der Eintrittskarte auf ein Jahr zweifelsfrei gegeben.
Zwar seien nach Meinung der Richter Gültigkeitsbeschränkungen bei Berechtigungskarten, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Leistung zu verlangen, nicht generell als unangemessen anzusehen. Jedoch habe der Gesetzgeber durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre im Rahmen der Schuldrechtsreform bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil v. 17.01.2008 - 29 U 3193/07 -).
Auch der von der Beklagten pauschal behauptete höhere Verwaltungs- und Kostenaufwand genüge darüber hinaus nicht, um eine Verkürzung der Gültigkeit auf ein Jahr zu rechtfertigen. Insbesondere greife auch die Behauptung der Beklagten nicht, dass unter anderem bilanzielle Gründe für die Gültigkeitsbeschränkung ausschlaggebend seien. Die Beklagte sei nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung stets verpflichtet, Verbindlichkeiten gegenüber ihren Kunden aus Mehrfacheintrittskarten und Gutscheinen, bilanztechnisch auszuweisen. Auch bei nur einjähriger Gültigkeit der Gutscheine müssten die jeweils noch offenen Gutscheinwerte in Konten geführt und am Ende des Geschäftsjahres bilanziert werden. Inwieweit eine aufgrund der gesetzlichen Verjährungsfrist bestehende dreijährige Gültigkeit der Eintrittskarten im Rahmen heute üblicher elektronischer Buchführung zu einem wesentlich höheren Bilanzierungs- und Verwaltungsaufwand führen solle, sei daher nicht ersichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Wuppertal (vt/ac)