18.10.2024
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Dokument-Nr. 3867

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Oberlandesgericht Köln Urteil27.02.2007

Telefonkarten sind nicht ewig gültigKein Schadenersatz für Telefon­kar­ten­sammler wegen nachträglicher Beschränkung der Gültig­keitsdauer

Ein Sammler von Telefonkarten darf nicht erwarten, dass die Karten in alle Ewigkeit gültig sind. Das entschied das Oberlan­des­gericht Köln. Der Sammler hatte argumentiert, dass seine in den neunziger Jahren gekauften Karten erheblich an Wert verloren hätten, als die Deutsche Telekom sie zum 31. Dezember 2001 gesperrt habe.

Das Oberlan­des­ge­richts Köln hat die Schaden­er­satzklage eines Telefon­kar­ten­sammlers gegen die Deutsche Telekom AG abgewiesen und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die Gültig­keitsdauer von Telefonkarten für öffentliche Fernsprecher habe nachträglich zum 31.12.2001 begrenzt werden dürfen, wenn die alte Telefonkarte mit nicht verbrauchtem Guthabenwert in neue mit gleichem Guthabenwert umgetauscht werden konnte. Aufgrund der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeit bestehe weder ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabenwerts noch ein Anspruch auf Ersatz des Sammlerwertes.

Der Kläger hatte zu Beginn der 90er Jahre Telefonkarten im Wert von ca. 4.000,- DM erworben, die die Telekom zur Nutzung an öffentlichen Telefonzellen vertreibt. Für diese Telefonkarten mit besonderen Motiven hatte sich ein Sammlermarkt gebildet, der auch von der Telekom bedient und gefördert wurde. Ursprünglich wurden die Telefonkarten, die auch an die Sammler mit vollem Guthaben verkauft wurden, mit dem Hinweis auf die jahrzehntelange Chipladung ohne Datenverlust beworben. Zum 31.12.2001 sperrte die Telekom die alten Karten, bot aber an, sie unter Anrechnung des Restguthabens in neue umzutauschen. Der Sammler forderte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 9.740,- Euro mit der Begründung, ihm sei der Guthabenwert der Telefonkarten verloren gegangen; außerdem sei der Wert seiner Sammlung nach der Sperrung der Karten zurückgegangen.

Das Oberlan­des­gericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, eine Pflicht­ver­letzung sei in der nachträglichen Beschränkung der Gültig­keitsdauer nicht zu sehen. Durch den Telefon­kar­ten­vertrag sei die Telekom nur verpflichtet gewesen, ein funkti­o­nie­rendes Netz öffentlicher Fernsprecher bereitzustellen und dem Kartenerwerber das Telefonieren im Rahmen des Guthabens zu ermöglichen. Auch wenn anfangs keine Gültig­keitsdauer festgelegt worden sei, bedeute dies nicht, dass gerade mit der gekauften Karte ohne jede zeitliche Beschränkung telefoniert werden könne. Vielmehr habe die Telekom die Gültig­keitsdauer nach angemessener Vorankündigung zeitlich befristen dürfen, wie eine ergänzende Auslegung des Kartenvertrages ergebe. Ein "redlicher und verständiger Kartenerwerber" habe nicht davon ausgehen dürfen, dass für 12,- oder 50,- DM erworbene Telefonkarten ewige Gültigkeit hatten, unabhängig davon, ob sich für bestimmte Karten mit vollem Guthaben ein Sammlermarkt gebildet hatte. Das Telefon­un­ter­nehmen habe nämlich anerken­nenswerte Gründe für die nachträgliche Beschränkung der Gültigkeit vorgetragen, weil es wegen der ständigen technischen Fortentwicklung immer wieder gezwungen sei, Veränderungen an den öffentlichen Telefonen und Telefonkarten vorzunehmen. Auch könne die Telekom nur mit technischen Mitteln der Manipu­la­ti­o­ns­gefahr durch missbräuchliche Aufladung der Telefonkarten entgegentreten. Die Interessen des normalen Telefon­kar­ten­käufers seien gewahrt, da er die noch nicht abtelefonierte Karte gegen eine neue mit gleichem Guthaben eintauschen könne. Ein weitergehendes Interesse von Kartensammlern an der Erhaltung des Sammlerwertes sei nicht anzuerkennen. Dieser sei nämlich gar nicht daran interessiert, die Karten abzute­le­fo­nieren. Das Risiko, dass sich der Sammlermarkt und der Sammlerwert der Karten ungünstig entwickele, müsse der Telefon­kar­ten­sammler selbst tragen, da er den bestim­mungs­gemäßen Gebrauch der Karten kenne und nicht von einer "ewigen Gültigkeit" der Karten ausgehen könne.

Siehe auch:

Bundes­ge­richtshof zur Gültig­keits­be­fristung von Telefonkarten (Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 12.06.2001 - XI ZR 274/00 -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 27.02.2007

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