Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Reinigungsunternehmen vier Stunden Putzarbeit auf der Plattform GROUPON angeboten. Der Gutschein umfasste vier Stunden Raumreinigung inklusive Material, Wischen und Saugen von Böden, Reinigung von Fenstern und Rahmen, Bad, WC und Küche. Der Käufer des Gutscheins stritt sich im Folgenden mit dem Reinigungsunternehmen.
Das Amtsgericht Köln entschied, dass die Klage aus dem Gutschein vom 22.11.2011 begründet sei. Es führte aus:
Berechtigt aus dem Gutschein ist unstreitig der Kläger; verpflichtet ist der Beklagte. Dieser hat über die Plattform GROUPON ein eigenes Angebot abgeben, dass der Kläger angenommen hat.
Die Befristung des Gutscheins auf ein Jahr verstößt gegen den Grundgedanken grundsätzlich dreijähriger Verjährungsfrist und ist als allgemeine Geschäftsbedingung daher unwirksam, § 307 BGB. Dessen ungeachtet ist das Jahr 2012 auch noch nicht abgelaufen.
Soweit der Kläger den Gutschein wider die AGB der Plattform nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer erworben hat, steht dies der Leistungsverpflichtung nicht entgegen. Denn der Beklagte hat seine Leistung nicht auf die Reinigung von Haushalten beschränkt, sondern ausdrücklich auch im Wege der Büroreinigung erboten. Es liegt auf der Hand, dass damit auch die Reinigung von Gewerberäumlichkeiten angeboten wird. Dann aber kann die Einladung des Beklagten auf der Plattform GROUPON – jedenfalls hinsichtlich der Reinigung von Gewerberäumlichkeiten – auf Abgabe eines Angebots auf Erwerb eines Gutscheins gar nicht angenommen und ein entsprechendes Angebot gar nicht abgegeben werden, ohne zugleich gegen die AGB zu verstoßen. Der Beklagte verhält sich mithin als Einladender selbst und zuerst rechtswidrig, wenn er seine Leistungen gleichwohl solchermaßen anbietet. Dann ist es ihm nicht gestattet, sich auf die etwaige Vertragswidrigkeit des Angebots des Klägers zu berufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (vt/pt)