21.11.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil11.06.2013

Gegen Entgelt im Internet erhaltene Gutscheine dürfen nur im Ausnahmefall zeitlich befristet werdenOLG Brandenburg zur Werbung auf Gut­schein­plattformen / Anbieter des Gutscheins ist selbst für wettbe­wer­bs­rechtliche Zulässigkeit des Angebots verantwortlich

Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschied, dass die Befristung eines für neun Euro käuflich erworbenen Gutscheins auf ein Jahr zur Vorlage in einer Fahrschule für stark vergünstigte Fahrschul­stunden keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellt. Das Gericht verwies aber gleichermaßen darauf, dass eine Befristung derartiger, gegen Entgelt angebotener Gutscheine nur im Ausnahmefall zulässig ist.

Im zugrunde liegenden Fall konnte man über eine Gutschein­plattform im Internet einen Coupon für zwei Fahrstunden für 9 € erwerben. Nach einer Klausel in den AGB des Platt­form­be­treibers war die Gültigkeit des Gutscheins auf ein Jahr begrenzt. Eine Wettbe­wer­bs­zentrale sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab. Denn seiner Auffassung nach, habe die Befristung der Gültigkeit des Gutscheins auf ein Jahr die Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt. Ein Verstoß gegen § 307 BGB habe daher nicht vorgelegen. Gegen die Entscheidung legte die Wettbe­wer­bs­zentrale Berufung ein.

Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung der Wettbe­wer­bs­zentrale zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG habe nicht bestanden. Denn es habe kein Verstoß gegen eine Markt­ver­hal­tensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vorgelegen.

Befris­tungs­klausel war wirksam

Die Beschränkung der Gültigkeit durch eine Klausel in den AGB habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB dargestellt. Zwar weiche die Klausel von den Verjäh­rungs­regeln des BGB ab. Denn die regelmäßige Verjäh­rungsfrist betrage drei Jahre (§ 195 Abs. 1 BGB). Werden jedoch Gutscheine oder Rabattcoupons ohne Gegenleistung abgegeben, also umsonst, könne deren Geltungsdauer beschränkt werden. Denn auf unentgeltlich gewährte Rabatte gebe es kein Anspruch, der verjähren könnte. Etwas anderes gelte demgegenüber, wenn der Gutschein bezahlt werden muss. Wird der Gutschein mit dem vollen Preis für die vom Aussteller geschuldete Leistung bezahlt, müsse der Aussteller ein berechtigtes Interesse an der zeitlichen Befristung der Gültigkeit darlegen.

Fahrstunden-Coupon stellte unentgeltlichen Gutschein dar

In dem hier vorliegenden Fall sei der Coupon aus Sicht der Richter aber weder umsonst abgegeben worden, noch habe der Fahrschul­in­ter­essent dafür das volle Entgelt für die von der jeweiligen Fahrschule zu erbringende Leistung bezahlen müssen. Der Interessent habe 9 € für einen Coupon zahlen müssen, der eine Leistung beinhaltete, die üblicherweise mit ca. 50 € zu vergüten ist. Das Gericht sah die Preisermäßigung von 80 % als so erheblich an, dass es die Abgabe des Coupons als weitgehend unentgeltlich wertete.

Portalbetreiber war lediglich Gutschein­aussteller

Darüber hinaus habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass der Portalbetreiber lediglich der Gutschein­aussteller war. Die Leistung sollten die Partner­fahr­schulen erbringen. Weigerte sich daher die Fahrschule den Coupon einzulösen, habe dafür der Portalbetreiber gehaftet. Der Portalbetreiber, der selbst keine Fahrstunden erteilte, habe für die Erbringung fremder Leistungen einstehen müssen. Das Gericht hielt es aufgrund dieser Umstände für angemessen, dass der Käufer des Coupons mit dem Zeitablauf nicht nur den Anspruch auf den versprochenen Rabatt auf zwei Fahrstunden, sondern auch den für den Gutschein bezahlten Kaufpreis verlor (ähnlich: LG Berlin, Urt. v. 25.10.2011 - 15 O 663/10).

Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Couponerwerb und Wahl der Fahrschule

Hinzu sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts gekommen, dass sich der Coupon ersichtlich an Personen richtete, die am Erwerb einer Fahrerlaubnis interessiert waren. Das Gericht ging daher davon aus, dass die Entscheidung für einen Couponerwerb zeitlich praktisch mit der Wahl einer Fahrschule zusammenfiel. Es benachteilige somit den Couponerwerber nicht unangemessen, wenn der Portalbetreiber die Coupon­gül­tigkeit beschränkt. Er müsse sonst jahrelang befürchten in Anspruch genommen zu werden, deren Einhaltung er selbst nicht gewährleisten kann, sondern wofür er auf die Kooperation der angeschlossenen Partner­fahr­schulen angewiesen ist.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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