Im zugrunde liegenden Fall konnte man über eine Gutscheinplattform im Internet einen Coupon für zwei Fahrstunden für 9 € erwerben. Nach einer Klausel in den AGB des Plattformbetreibers war die Gültigkeit des Gutscheins auf ein Jahr begrenzt. Eine Wettbewerbszentrale sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung.
Das Landgericht Potsdam wies die Klage ab. Denn seiner Auffassung nach, habe die Befristung der Gültigkeit des Gutscheins auf ein Jahr die Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt. Ein Verstoß gegen § 307 BGB habe daher nicht vorgelegen. Gegen die Entscheidung legte die Wettbewerbszentrale Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Wettbewerbszentrale zurück. Ein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG habe nicht bestanden. Denn es habe kein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vorgelegen.
Die Beschränkung der Gültigkeit durch eine Klausel in den AGB habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB dargestellt. Zwar weiche die Klausel von den Verjährungsregeln des BGB ab. Denn die regelmäßige Verjährungsfrist betrage drei Jahre (§ 195 Abs. 1 BGB). Werden jedoch Gutscheine oder Rabattcoupons ohne Gegenleistung abgegeben, also umsonst, könne deren Geltungsdauer beschränkt werden. Denn auf unentgeltlich gewährte Rabatte gebe es kein Anspruch, der verjähren könnte. Etwas anderes gelte demgegenüber, wenn der Gutschein bezahlt werden muss. Wird der Gutschein mit dem vollen Preis für die vom Aussteller geschuldete Leistung bezahlt, müsse der Aussteller ein berechtigtes Interesse an der zeitlichen Befristung der Gültigkeit darlegen.
In dem hier vorliegenden Fall sei der Coupon aus Sicht der Richter aber weder umsonst abgegeben worden, noch habe der Fahrschulinteressent dafür das volle Entgelt für die von der jeweiligen Fahrschule zu erbringende Leistung bezahlen müssen. Der Interessent habe 9 € für einen Coupon zahlen müssen, der eine Leistung beinhaltete, die üblicherweise mit ca. 50 € zu vergüten ist. Das Gericht sah die Preisermäßigung von 80 % als so erheblich an, dass es die Abgabe des Coupons als weitgehend unentgeltlich wertete.
Darüber hinaus habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, so das Oberlandesgericht weiter, dass der Portalbetreiber lediglich der Gutscheinaussteller war. Die Leistung sollten die Partnerfahrschulen erbringen. Weigerte sich daher die Fahrschule den Coupon einzulösen, habe dafür der Portalbetreiber gehaftet. Der Portalbetreiber, der selbst keine Fahrstunden erteilte, habe für die Erbringung fremder Leistungen einstehen müssen. Das Gericht hielt es aufgrund dieser Umstände für angemessen, dass der Käufer des Coupons mit dem Zeitablauf nicht nur den Anspruch auf den versprochenen Rabatt auf zwei Fahrstunden, sondern auch den für den Gutschein bezahlten Kaufpreis verlor (ähnlich: LG Berlin, Urt. v. 25.10.2011 - 15 O 663/10).
Hinzu sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts gekommen, dass sich der Coupon ersichtlich an Personen richtete, die am Erwerb einer Fahrerlaubnis interessiert waren. Das Gericht ging daher davon aus, dass die Entscheidung für einen Couponerwerb zeitlich praktisch mit der Wahl einer Fahrschule zusammenfiel. Es benachteilige somit den Couponerwerber nicht unangemessen, wenn der Portalbetreiber die Coupongültigkeit beschränkt. Er müsse sonst jahrelang befürchten in Anspruch genommen zu werden, deren Einhaltung er selbst nicht gewährleisten kann, sondern wofür er auf die Kooperation der angeschlossenen Partnerfahrschulen angewiesen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)