Dokument-Nr. 13879
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- BB 2012, 2824Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2012, Seite: 2824
- Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil01.08.2011, 3 Ca 1010/11
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil26.05.2012
Formulierung "junges motiviertes Team" in einer Stellenausschreibung stellt keine Altersdiskriminierung darFormulierung ist reine Selbstdarstellung
Bietet ein Arbeitgeber in einer Stellenanzeige einen "zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team", ist dies nicht altersdiskriminierend. Es handelt sich vielmehr um eine werbende Selbstdarstellung des Unternehmens und nicht um eine Suche nach einem "jungen" Stellenbewerber. Dies hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bewarb sich ein 59-jähriger Mann auf eine Stellenanzeige eines Autohauses als Finanzbuchhalter. Die Bewerbung war äußerst kurz und beinhaltete 38 DIN A4 Seiten als Anlagen. Inhalt und Zahl der Anlagen erwähnter der Mann nicht. Im Betreff bezeichnete der Mann die Stelle als diejenige eines Bilanzbuchhalters, obwohl nach der Stellenanzeige ein Finanzbuchhalter gesucht wurde. Weiterhin enthielt das Schreiben bis auf die Anrede keinen Bezug zum Unternehmen.
In der Stellenausschreibung hieß es: "Unser Autohaus ist Teil einer innovativen, mehrfach im Bereich Kundenzufriedenheit ausgezeichneten Unternehmensgruppe. Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen und motivierten Team.". Nach Absage forderte der Mann eine Entschädigung, da er sich wegen seines Alters diskriminiert fühlte. Die Formulierung "jungen Team" schließe ältere Bewerbe wie ihn aus. Weiterhin berief er sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamburg.
Worte "junges Team" ist werbende Selbstdarstellung
Das Landesarbeitsgericht entschied gegen den Mann. Die Verwendung des Adjektivs "jung" habe sich in der Anzeige nicht auf die Anforderungen und Eigenschaften des Stellenbewerbers bezogen, sondern beschreibt die momentane Struktur der Belegschaft des Arbeitgebers. Zwar liegt eine diskriminierende Stellenausschreibung im Sinne von § 11 AGG vor, wenn in einer Stellenanzeige "junge" Bewerbe gesucht werden und damit das Alter als Einstellungsvoraussetzung genannt ist (BAG v. 19.08.2010 - 8 AZR 530/09). Dies ist hier aber nicht der Fall.
Auch der vom Landesarbeitsgericht Hamburg entschiedener Fall (Urt. v. 23.06.2010 - 5 Sa 14/10) unterscheidet sich in rechtlich erheblicher Weise von dem vorliegenden Fall. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass das Merkmal "junges Team" in einer Stellenausschreibung auch dann eine Diskriminierung darstellt, wenn es unter der Überschrift "wir bieten ihnen" erfolgt. Der dort verwendete Text war jedoch nicht eingebettet in eine Form pauschaler Selbstdarstellung des Arbeitgebers. Im vorliegenden Fall ist der Satz, " Wir bieten ihnen einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen und motivierten Team", Teil eines gesamten Absatzes, welcher ersichtlich nur der allgemeinen Selbstdarstellung des Arbeitgebers dient. Das Unternehmen präsentiert sich in dem Absatz ersichtlich losgelöst von der konkreten Stelle. Es handelt sich um einen "Werbeblock" innerhalb der Stellenausschreibung. Das Unternehmen will sich lediglich in abstrakter Weise positiv darstellen. Das Anforderungsprofil der Stelle ist erkennbar nicht mehr betroffen. Im Fall des LAG Hamburg wurde hingegen ein klarer Bezug zu gewünschten Anforderungen und Eigenschaften des Bewerbers hergestellt, da dieser eigene Vorstellungen und Ideen in dieses junge erfolgreiche Team einbringen sollte.
Indizwirkung für Benachteiligung durch Bewerbungsschreiben entkräftet
Selbst wenn man in der Verwendung der Worte "junges Team" in der Stellenausschreibung ein Indiz für die mögliche Benachteiligung wegen des Alters sähe, so wird diese Indizwirkung jedenfalls durch das eigene Bewerbungsschreiben wieder entkräftet. Die vom Bewerber vorgetragenen unstreitigen Tatsachen sind einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen (BAG v. 24.04.2008 - 8 AZR 257/07; BAG v. 27.01.2011 - 8 AZR 483/09). Gegenläufige Gesichtspunkte können die Indizwirkung wieder beseitigen (LAG Köln v. 10.02.2010 - 5 Ta 408/09). So lag es in diesem Fall. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte aufgrund des Bewerbungsschreibens den Eindruck gewonnen, dass der Bewerber eher wegen des Inhalts seiner Bewerbung, als wegen seines Alters, nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen wurde.
Wenn einer Bewerbung eine Vielzahl von Anlagen beigefügt wird, wobei weder der Inhalt noch die Anzahl der Anlagen erwähnt wird, erscheint die Bewerbung unstrukturiert. Ein strukturiertes Arbeiten ist somit fraglich. Wird weiterhin im Betreff die Stelle als Bilanzbuchhalter bezeichnet, obwohl ein Finanzbuchhalter gesucht wird, so deutet dies auf mangelnde Sorgfalt hin. Dies steht jedoch im Widerspruch zur ausgeschriebenen Stelle als Finanzbuchhalter. Verwendet außerdem der Bewerber den Konjunktiv und das Wort gegebenenfalls, insbesondere abgekürzt, wird der Eindruck vermittelt die Bewerbung sei nicht ernst gemeint. Auch sollte neben der Anrede zumindest noch ein kleiner Teil der Bewerbung einen individuellen Bezug aufweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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