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Dokument-Nr. 10126

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Urteil19.08.2010Bundesarbeitsgericht8 AZR 530/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbR 2010, 446Zeitschrift: Arbeitsrecht Aktuell (ArbR), Jahrgang: 2010, Seite: 446
  • BB 2010, 2171Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2010, Seite: 2171
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht München, Urteil12.06.2008, 22 Ca 8774/07
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil03.06.2009, 10 Sa 719/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.08.2010

Diskriminierung eines Stellenbewerbes wegen seines AltersStelle­n­aus­schrei­bungen müssen "altersneutral" sein

Eine Stelle­n­aus­schreibung verstößt grundsätzlich gegen das Alters­dis­kri­mi­nie­rungs­verbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden. Es sprach einem Juristen eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zu. Der beklagte Arbeitgeber hatte "eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen" gesucht. Der 49-Jährige wurde abgelehnt und stattdessen eine 33-jährige Mitbewerberin eingestellt.

Im vorliegenden Fall ist der 1958 geborne Kläger Volljurist. Er hat sich im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift beworben. Die beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljurist/ Volljuristin". Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstel­lungs­ge­spräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,- € und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.

Stelle­n­aus­schreibung verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleich­be­hand­lungs­gesetz

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung des Klägers und die Anschluss­be­rufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts bestätigt. Die Stelle­n­aus­schreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG), der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen u.a . "altersneutral" auszuschreiben, wenn kein Recht­fer­ti­gungsgrund iSd. § 10 AGG für eine unter­schiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stelle­n­aus­schreibung stellt ein Indiz dafür da, dass der Kläger wegen seines Altes nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benach­tei­li­gungs­verbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschä­di­gungs­an­spruch zu. Dessen Höhe hat das Landes­a­r­beits­gericht in revisi­ons­rechtlich nicht zu beanstandener Weise festgesetzt. Da der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskri­mi­nie­rungs­freien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schaden­s­er­satz­an­spruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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