Bundesarbeitsgericht Urteil19.08.2010
Diskriminierung eines Stellenbewerbes wegen seines AltersStellenausschreibungen müssen "altersneutral" sein
Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es sprach einem Juristen eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zu. Der beklagte Arbeitgeber hatte "eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen" gesucht. Der 49-Jährige wurde abgelehnt und stattdessen eine 33-jährige Mitbewerberin eingestellt.
Im vorliegenden Fall ist der 1958 geborne Kläger Volljurist. Er hat sich im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift beworben. Die beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljurist/ Volljuristin". Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,- € und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.
Stellenausschreibung verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen u.a . "altersneutral" auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund iSd. § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür da, dass der Kläger wegen seines Altes nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Dessen Höhe hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise festgesetzt. Da der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2010
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online