15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7324

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Urteil22.01.2009Bundesarbeitsgericht8 AZR 906/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil19.09.2007, 15 Sa 1144/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.01.2009

BAG: Entschä­di­gungs­an­spruch aufgrund Alters­dis­kri­mi­nierungUnzulässige Benachteiligung aufgrund des Alters, wenn keine nachvoll­ziehbare Rechtfertigung für die unter­schiedliche Behandlung dargelegt wird

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat ein Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts Berlin-Brandenburg bestätigt, das einer im öffentlichen Dienst tätigen Erzieherin wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund ihres Alters eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen hatte.

Beschränkt ein öffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Beschäftigte er einem sog. „Perso­na­l­überhang“ zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Beschäftigte einer bestimmten Altersgruppe, so führt das zu einer unzulässigen unter­schied­lichen Behandlung wegen des Alters iSd. § 10 AGG, wenn er seine Vorgehensweise lediglich damit rechtfertigt, sie sei zur Herstellung einer ausgewogenen Perso­nal­struktur erforderlich, ohne dass er im Einzelnen darlegt, welche konkreten Perso­nal­strukturen er schaffen will, sowie aus welchen Gründen und mit welchen Maßnahmen dies geschehen soll. Ein dadurch unzulässig benachteiligter Beschäftigter hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als Vermö­gens­schaden darstellt.

Sachverhalt

Die Klägerin war als Erzieherin in einer vom beklagten Land betriebenen Kinder­ta­gesstätte beschäftigt. Mit dem Stellen­pool­gesetz vom 9. Dezember 2003 errichtete das beklagte Land den sog. Stellenpool als Landesbehörde. Zu dieser wurden die Landes­be­schäf­tigten versetzt, die von ihrer Dienst- oder Personalstelle dem „Perso­na­l­überhang“ zugeordnet worden waren. Die Auswahl der zuzuordnenden Beschäftigten erfolgte aufgrund einer Verwal­tungs­vor­schrift anhand eines Punkteschemas. Für die in einem Eigenbetrieb zusam­men­ge­fassten Kinder­ta­gess­tätten war die Auswahl auf Erzieherinnen beschränkt, welche am 1. Oktober 2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Die Klägerin, die zum Stichtag älter als 40 Jahre war, wurde dem Perso­na­l­überhang zugeordnet und ab 1. Januar 2007 zum Stellenpool versetzt. Sie hat wegen einer unzulässigen Benachteiligung auf Grund ihres Alters ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Das Landes­a­r­beits­gericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung von 1.000 Euro verurteilt.

Land bleibt nachvoll­ziehbare Darlegung für die unter­schiedliche Behandlung schuldig

Der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Dieses hat nichts dargelegt, was die unter­schiedliche Behandlung der Klägerin wegen ihres Alters rechtfertigt. Allein die Berufung auf das Erfordernis der Herstellung einer ausgewogenen Perso­nal­struktur genügte dazu nicht. Das beklagte Land hätte konkret darlegen müssen, wie diese Perso­nal­struktur aussehen sollte, warum sie erforderlich war und wie sie aufgrund der vorgenommenen Personalauswahl hätte erreicht werden sollen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/09 des BAG vom 22.01.2009

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