23.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil27.01.2011

BAG zur geschlechts­s­pe­zi­fischen Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellen­be­setzungArbeitnehmerin muss für Begründung geschlechts­s­pe­zi­fischer Benachteiligung neben Schwangerschaft weitere benach­tei­ligende Tatsachen glaubhaft vortragen

Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und der Arbeitgeber, der von der Schwangerschaft weiß, besetzt diese Stelle mit einem Mann besetzt, hat die Arbeitnehmerin eine geschlechts­s­pe­zi­fische Benachteiligung nur dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit war bei der Beklagten im Bereich "International Marketing", dem der "Vicepresident" E. vorstand, als eine von drei Abtei­lungs­leitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des E. frei.

Klägerin begehrt Entschä­di­gungs­zahlung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts

Die Beklagte besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Diese begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Die Beklagte behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.

Urteil des LArbG wegen Rechtsfehler aufgehoben

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hatte sie zunächst abgewiesen. Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Er hatte angenommen, die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechts­s­pe­zi­fische Benachteiligung nach § 611 a Abs. 1 BGB (gültig bis 17. August 2006) vermuten lassen könnten. Bei seiner erneuten Entscheidung hat das Landes­a­r­beits­gericht nach Beweisaufnahme angenommen, dass auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts bei der Beför­de­rungs­ent­scheidung begründen. Es hat die Klage wiederum abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundes­a­r­beits­gericht die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts erneut aufgehoben und die Sache wieder zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen, weil dem Landes­a­r­beits­gericht bei der Tatsa­chen­fest­stellung und bei der Verneinung der Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin Rechtsfehler unterlaufen sind.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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