21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil12.02.2009

Geschlechts­s­pe­zi­fische Benachteiligung bei einer Beför­de­rungs­ent­scheidung muss ausreichend bewiesen werdenKeine hinreichenden Indiztatsachen

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat die Klage einer Beschäftigten bei Sony BMG auf Schadensersatz wegen geschlechts­s­pe­zi­fischer Benachteiligung bei einer Beför­de­rungs­ent­scheidung abgewiesen.

Die Klägerin, die in einem Unternehmen der Musikbranche in leitender Tätigkeit beschäftigt war, hatte sich um eine (höhere) Führungs­po­sition beworben, diese war jedoch mit einem männlichen Mitbewerber besetzt worden. Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei aus geschlechts­s­pe­zi­fischen Gründen benachteiligt worden.

Klägerin legt keine ausreichenden Indiztatsachen vor

Das Landes­a­r­beit­gericht hat auch in der zweiten Verhand­lungsrunde entschieden, dass die Klägerin nicht hinreichend Indiztatsachen für einen Schluss darauf vorgetragen hatte, dass eine geschlechts­s­pe­zi­fische Benachteiligung bei der Beför­de­rungs­ent­scheidung vorgelegen hätte. Dies sei weder aus einzelnen von der Klägerin vorgetragenen Umständen zu folgern, noch habe eine Gesamtschau der von der Klägerin vorgetragenen Indiztatsachen einen entsprechenden Schluss zugelassen.

Statistiken haben nur begrenzten Wert

Das Landes­a­r­beits­gericht hat in diesem Zusammenhang auf den seiner Auffassung nach nur begrenzten Wert von Statistiken verwiesen. Diese könnten nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie Aussagen über den Zusammenhang von Stellen­be­set­zungen im Zusammenhang mit Bewer­bungs­ver­fahren und der Geschlech­ter­ver­teilung zuließen. Bloße Statistiken über die Geschlechts­ver­teilung in der Gesamt­be­leg­schaft reichten für die Beurteilung der Besetzung von Führungs­po­si­tionen insoweit nicht aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/09 des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2009

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