Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil12.02.2009
Geschlechtsspezifische Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung muss ausreichend bewiesen werdenKeine hinreichenden Indiztatsachen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage einer Beschäftigten bei Sony BMG auf Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung abgewiesen.
Die Klägerin, die in einem Unternehmen der Musikbranche in leitender Tätigkeit beschäftigt war, hatte sich um eine (höhere) Führungsposition beworben, diese war jedoch mit einem männlichen Mitbewerber besetzt worden. Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei aus geschlechtsspezifischen Gründen benachteiligt worden.
Klägerin legt keine ausreichenden Indiztatsachen vor
Das Landesarbeitgericht hat auch in der zweiten Verhandlungsrunde entschieden, dass die Klägerin nicht hinreichend Indiztatsachen für einen Schluss darauf vorgetragen hatte, dass eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei der Beförderungsentscheidung vorgelegen hätte. Dies sei weder aus einzelnen von der Klägerin vorgetragenen Umständen zu folgern, noch habe eine Gesamtschau der von der Klägerin vorgetragenen Indiztatsachen einen entsprechenden Schluss zugelassen.
Statistiken haben nur begrenzten Wert
Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang auf den seiner Auffassung nach nur begrenzten Wert von Statistiken verwiesen. Diese könnten nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie Aussagen über den Zusammenhang von Stellenbesetzungen im Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren und der Geschlechterverteilung zuließen. Bloße Statistiken über die Geschlechtsverteilung in der Gesamtbelegschaft reichten für die Beurteilung der Besetzung von Führungspositionen insoweit nicht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/09 des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2009