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- BAG zur geschlechtsspezifischen Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer StellenbesetzungBundesarbeitsgericht, Urteil27.01.2011, 8 AZR 483/09
- Geschlechtsspezifische Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung muss ausreichend bewiesen werdenLandesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil12.02.2009, 2 Sa 2070/08
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil28.06.2011
LAG Berlin-Brandenburg: Sony zur Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei Beförderungsentscheidung verurteiltGesamtwürdigung aller Umstände lassen ausbleibende Beförderung aufgrund der Schwangerschaft vermuten
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, mit der Sony zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung einer Arbeitnehmerin verurteilt worden war.
Im zugrunde liegenden Streitfall war die Arbeitnehmerin bei Sony im Bereich "International Marketing" als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des Vorgesetzten frei. Die Arbeitgeberin besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Klägerin. Diese begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Die Arbeitgeberin behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.
Arbeitgeberin: "Sie soll sich doch auf ihr Kind freuen"
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat angenommen, bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände spreche eine Vermutung dafür, dass die Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden sei. Dabei wurde u. a. berücksichtigt, dass bei der Ablehnung ihrer Bewerbung seitens der Arbeitgeberin geäußert wurde, "sie solle sich doch auf ihr Kind freuen". Zudem wurden ihr trotz Nachfrage keine konkreten Gründe für die Beförderung eines Kollegen genannt, obwohl ihrer Bewerbung zuvor Chancen eingeräumt worden waren. Die Vermutung konnte die Beklagte nicht widerlegen. Es war daher von einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung auszugehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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