18.01.2025
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Bundesarbeitsgericht Urteil24.04.2008

"Freuen Sie sich auf Ihr Kind": BAG zur geschlechts­s­pe­zi­fischen Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellen­be­setzungBAG erleichtert Anforderungen an Diskri­mi­nie­rungs­klagen

Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechts­s­pe­zi­fische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsa­chen­vortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten (hier: Musikkonzern Sony BMG) im Bereich „International Marketing“, dem der „Vizepräsident“ E. vorstand, als eine von drei Abtei­lungs­leitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des E. frei. Die Beklagte besetzte diese mit einem männlichen Kollegen und nicht mit der schwangeren Klägerin. Diese begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung auf Grund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Die Beklagte behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat sie abgewiesen.

Bundesrichter sehen ausreichend Tatsachen für Vermutung einer geschlechts­s­pe­zi­fischen Benachteiligung

Der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Er hat angenommen, die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechts­s­pe­zi­fische Benachteiligung nach § 611 a Abs. 1 BGB (gültig bis 17. 08. 2006) vermuten lassen können. So habe die Beklagte die Schwangerschaft der Klägerin gekannt. Die weiteren Behauptungen der Klägerin, sie sei Vertreterin des E. gewesen und dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt, muss das Landes­a­r­beits­gericht ebenso berücksichtigen wie die Behauptung der Klägerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nicht­be­rück­sich­tigung damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/08 des BAG vom 24.04.2008

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